Das „sichere“ Endlager des BaSE

Das sogenannte sichere Endlager

Der Präsident des BaSE hat in der Zeitschrift für Neues Energierecht einen Aufsatz mit dem Titel Endlagersuche: Das letzte Kapitel der Atomenergienutzung in Deutschland (in PDF die ersten vier Seiten) veröffentlicht. Der vorvorletzte Satz darin lautet:

Zwischenlager können nur Übergangslösungen sein, um den Zeitraum zu überbrücken, bis ein sicheres Endlager seinen Betrieb aufgenommen hat.

Hier wird deutlich, dass immer noch das falsche, tradierte Wording verwendet wird, denn ein sicheres Endlager wird es nie geben. Angestrebt wird mit dem komparativen Standortauswahlverfahren ein möglichst risikoarmes Langzeitlager, was nach dem Strahlenschutzprinzip der Optimierung zwingend notwendig ist.

Sicherheitsnachweis?

Sowohl der Begriff sicher als auch der unpassende Begriff Sicherheitsnachweis kommen erschreckend oft in dem Aufsatz vor. Der Begriff Sicherheitsnachweis wurde zwar noch im Referentenentwurf der Sicherheitsverordnungen vor, wurde aber in der verabschiedeten Verordnung durchgehend durch Sicherheitsbericht ersetzt, was der Sache näher kommt und dem international üblichen Begriff safety case entspricht. Wenn man in diesem Zusammenhang von Nachweis spricht, ist das reiner Euphemismus. Schließlich liefern die Meteorologen uns auch keinen Wetternachweis, sondern einen Wetterbericht, noch richtiger: eine Wetterprognose. Die Geologie kann da als beschreibende Wissenschaft auch nicht mehr liefern, eher weniger, denn die Durchdringung mithilfe der Geophysik steht noch ziemlich am Anfang.

Vor der Endlagerkommission gab es den Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd)

Weiterhin wird angeführt, dass die Endlagerkommission umfangreiche Empfehlungen erarbeitet habe. In diesem Zusammenhang sollte ehrlicherweise erwähnt werden, dass der AkEnd im Jahr 2002 die Vorlage dazu geliefert hatte, die in wesentlichen Teilen übernommen wurde.

Transparenz und Atomaufsicht

Als Merkmal des StandAGs wird die Forderung nach vollständiger Transparenz von Anfang an herausgehoben. Die bisherige Realität spiegelt das aber nicht wider. Außerdem wird verkündet, dass mit der Gründung des BfE erstmalig eine Atomaufsicht im Endlagerbereich geschaffen wurde. Das ist nur die halbe Wahrheit. Eine solche Aufsicht gab es auch im BfS als sogenannte Eigenüberwachung, die wohlweislich hierarchisch nicht dem Präsidenten, sondern der Vizepräsidenten und darüber dem BMU zugeordnet war. Dass das in der Realität, wie endlagerdialog.de sie erlebt hat, nicht eingehalten wurde, steht auf einem anderen Blatt.

Rollenkollision im BaSE und Mitentscheiden

Unter dem Punkt klare Zuständigkeiten wird nicht kritisch aufgearbeitet, dass die beiden Rollen des BaSE als Regulierungs- und als Beteiligungsbehörde in der bisherigen Realität zu erheblichen Problemen geführt hat. Ausgeführt wird, dass Mitentscheiden ausdrücklich nicht im StandAG vorgesehen ist. Das ist richtig, es sollte aber erwähnt werden, dass die AkEnd-Empfehlungen Mitentscheidung in Form von Vetorecht – dort genannt Beteiligungsbereitschaft – vorgesehen hatte. Legalplanung sollte erst greifen, wenn der erste Weg gescheitert ist.

Beratung statt Erörterung

Sehr oft wird der Begriff Beratung für die Arbeit in der Fachkonferenz Teilgebiete benutzt, in § 9 Abs. 2 StandAG steht jedoch Erörterung. Das ist ein sehr großer Unterschied. Deshalb sollte man sich schon strikt an den Gesetzestext halten.

Entwicklungen um § 21 richtig wiedergegeben

Richtig wiedergegeben sind die Entwicklungen zu § 21 StandAG, wo es um die Sicherung von Gebieten mit möglichen Wirtsgesteinsvorkommen geht. Hier liegt inzwischen die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vor – siehe Drucksache 19/23888.

Peer Review?

Insgesamt hätte dieser Aufsatz nicht das Peer Review-Verfahren passieren dürfen. Oder gibt es bei der Zeitschrift für Neues Energierecht kein solches Verfahren, das die Wissenschaftlichkeit nicht garantiert, aber wahrscheinlicher macht.

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