Online-Sprechstunde zu 008_02TG_204_02IG_T_f_kro

Online-Sprechstunden zu allen 90 Teilgebieten

Von der BGE wurden vom 28.10. bis 06.11.2020 zu allen 90 Teilgebieten sogenannte Online-Sprechstunden von jeweils einer Stunde durchgeführt. Die Sprechstunden konnten über YouTube verfolgt werden. Fragen zu dem entsprechenden Gebiet konnten per Email, YouTube-Chatt und per Telefondirektschaltung vorgebracht werden. Eine Anmeldung bei YouTube war also nicht notwendig. Die Videos wurden dauerhaft gespeichert.

Komfortabler Weg zu den Informationen – jedoch wieder 9 Minuten für Einführungsvideo

An den Termin und den Link zum YouTube-Auftritt kam man recht einfach über die Online-Karte durch Linksklick auf das Teilgebiet und Klicken auf Weitere Informationen zu diesem Teilgebiet. Damit erhielt man eine Übersicht, die den einfachen Zugriff auf den Kurzsteckbrief und eine Langfassung über die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien ermöglichte. Trotzdem wurde bei jeder Sprechstunde eine Einführung von etwa 9 Minuten präsentiert. Man ging wohl davon aus, dass niemand sich diese Unterlagen angesehen hatte.

Fragen von endlagerdialog.de

Zu 008_02TG_204_02IG_T_f_kro (siehe Übersicht, Kurzsteckbrief und Langfassung) hatte endlagerdialog.de folgende Fragen per Email eingereicht:

Welche Bohrungen und welche Seismiken mussten verwendet werden?
Wenn es aus einem 3D-Modell des Landes stammt:
Welche Daten wurden in diesem Modell verwendet (Bohrungen, Seismiken)?
Wie war die Genese des 3D-Modell (Versionshistorie)?
An welchen Bohrungen und Seismiken wurde das 3D-Modell von der BGE nachgeprüft (Lage der Bohrungen, Bohrstrecke, Schichtenverzeichnisse; Lage der 2D-Seismik-Linien, Lage der 3D-Seismik Flächen)?

Die Lage der Basisfläche wird mit 1.500 m angegeben. Gemeint ist wohl >= 1.500 m.
Welche Aussagen können aus den Daten 1.500 bis 2.000 m gemacht werden?
Gibt es eine konkrete Information über die wahre Basisfläche?
Wie ist das liegende Gebirge beschaffen?

Welche Referenzdaten wurden bei der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien verwendet, woher stammen diese?

Weshalb war eine Einengung der Fläche des entsprechenden IGs bei der Anwendung der real vorliegenden Vergleichsindikatoren nicht möglich?
Welche Art von Daten werden benötigt, um eine solche Einengung der Fläche durchzuführen?
Wie kommt man an diese Daten heran?

Bitte einen WO- und einen NS-Schnitt durch Münster präsentieren, 10fache Überhöhung!

Im Westen gibt es Überschneidungen mit 078_06TG.
Bitte Schnitt Voshövel-Deuten mit 10facher Überhöhung präsentieren, in den die Grenzflächen von 008_02TG und 078_06TG zu sehen sind!

Gibt es im Überschneidungsbereich Anzeichen von exogenen Einflüssen auf die obere Grenzfläche von 008_02TG wie zum Beispiel eiszeitliche Rinnen oder Dekompaktionsereignisse?

Welches Gestein liegt eventuell zwischen 008_02TG und 078_06TG?

Welche Bohrungen haben sowohl 008_02TG als auch 078_06TG durchörtert?

Wo liegen die 4.558 km2 mit Mächtigkeit > 300 m?

Was bedeutet „siltige Ausprägung“? Das Glossar gibt dazu keine Auskunft!

Die Fragen wurden gut fünf Stunden vor Beginn der Sprechstunde übermittelt. Eingegangen wurde in der Online-Sprechstunde nur auf ein Bruchteil der Fragen.

3D-Modell nur kurz angeschnitten

Erwähnt wurde, dass ein 3D-Modell des Landes NRW verwendet wurde, in dem die stratigrafische Einheit Emscher Formation aufgenommen war. Weitere Informationen zum 3D-Modell wurden nicht gegeben, obwohl danach gefragt war.

Referenzdaten nach Rückfrage geklärt

Die Frage nach den Referenzdaten wurde sehr oberflächlich beantwortet. Deshalb wurde per Email die folgende Nachfrage hinterhergeschickt:

Nochmals Referenzdaten: Sind die Referenzdaten gültig für Tongestein kro oder für prätertiärem Tongestein oder für allgemein Tongestein?

Darauf wurde mitgeteilt, dass für alle identifizierten Gebiete mit Tongestein dieselben Referenzdaten verwendet wurden. Insofern wurde die Forderung, dass in den ersten Phasen der Standortauswahl nur gleiche Gesteinstypen untereinander und nicht gesteinsübergreifend verglichen werden sollten, erfüllt.

Plan zur Durchführung des Schritts 2 in der Phase I wird spannend

Schließlich wurde noch die Frage nach der Art von Daten, die zur Einengung der Teilgebiete führen sollen, aufgegriffen. Die Antwort fiel recht vage aus. Angedeutet wurde, dass weitere Daten von den Ländern abgerufen werden sollen. Das wurde bisher so nicht mitgeteilt. Man kann auf den Plan zur Durchführung des Schritts 2 in der Phase I gespannt sein, und nicht nur auf den Zeitplan. Versprochen wurde, diesen Plan noch in die Fachkonferenz Teilgebiete einzubringen.

Beantwortung im Nachgang

Sicherlich ist die Zeit von einer Stunde für ein Teilgebiet nicht ausreichend, um auf alle Fragen einzugehen, insbesondere wenn man ein Sechstel der Zeit nochmals mit einem Eingangsvideo verbringt. Es wurde zugesichert, dass die nicht behandelten Fragen nicht verloren gehen, sondern im Nachgang beantwortet werden.

9 Gedanken zu „Online-Sprechstunde zu 008_02TG_204_02IG_T_f_kro

  1. Irreführende Aussagen im BGE-Video

    Im YouTube-Video über die Online-Sprechstunde wird ab 8:00 Folgendes mitgeteilt:

    Wie geht es weiter? Die Teilgebiete werden weiter untersucht und mit verschiedenen Methoden eingegrenzt. Die BGE macht dann einen Vorschlag für Standortregionen, die Übertage untersucht werden sollen. Die zuständige Behörde, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung – kurz BaSE -, prüft diesen Vorschlag. Nach Zustimmung des Bundesgesetzgebers finden über- und in einer späteren Phase untertägige Erkundungen statt, damit der bestmögliche Standort bis 2031 feststeht. Die Öffentlichkeit begleitet den gesamten Prozess. Sie kann ihre Anliegen beispielweise in der Fachkonferenz Teilgebiete vorbringen, die vom BaSE organisiert wird.

    Hierin wird der Eindruck vermittelt, dass direkt nach Prüfung des BaSE der Bundesgesetzgeber entscheidet. Es wird nicht erwähnt, dass parallel zur Prüfung des BaSE sich Regionalkonferenzen und der Rat der Regionen damit beschäftigen und Nachprüfungen verlangen können. Dann finden ein Stellungnahmeverfahren und danach Erörterungen in der Öffentlichkeit statt. Erst danach gehen die Unterlagen an den Bundesgesetzgeber, der auf dieser Grundlage zu entscheiden hat.

    Die Verkürzung auf

    Die Öffentlichkeit begleitet den gesamten Prozess.

    ist irreführend.

    Weiterhin wird die Fachkonferenz Teilgebiete nicht vom BaSE organisiert, sondern dieses Amt beruft lediglich diese Konferenz. Weiterhin wird am BaSE eine Geschäftsstelle eingerichtet. Wer diese Geschäftsstelle einrichtet, ist im Gesetz nicht geregelt. Naheliegend ist, dass das BMU diese Geschäftsstelle analog der Geschäftsstellen des Kerntechnischen Ausschusses und der RSK/ESK am BaSE als unabhängige Einheit einrichtet. Im Übrigen organisiert sich die Fachkonferenz selbst.

    • Nicht, dass ich es wüsste!

      So viel ich mich erinnere, wurde bei einer anderen Online-Sprechstunde angekündigt, dass die Antworten zu speziellen, allein das entsprechende Teilgebiet betreffende Fragen auf der Übersichtsseite gegeben werden. Da steht bisher nichts!

      Allgemeine Fragen sollen woanders beantwortet werden. Wo ist mir nicht klar!

      Eine andere Aussage ist, dass die per Email eingegangenen Fragen auch per Email beantwortet werden!?

  2. Danke für den Kommentar zu den Online-Sprechstunden
    endadm sagte am 06/11/2020 um 17:58 :

    …Es wird nicht erwähnt, dass parallel zur Prüfung des BaSE sich Regionalkonferenzen und der Rat der Regionen damit beschäftigen und Nachprüfungen verlangen können. Dann finden ein Stellungnahmeverfahren und danach Erörterungen in der Öffentlichkeit statt. Erst danach gehen die Unterlagen an den Bundesgesetzgeber, der auf dieser Grundlage zu entscheiden hat.

    Wer ist der Rat der Regionen? Wie setzt er sich zusammen, wo finde ich/wir Informationen dazu?

    Grüße

    • Der Rat der Regionen, oder genauer die Fachkonferenz Rat der Regionen ist geregelt in § 11 StandAG:

      § 11 Fachkonferenz Rat der Regionen
      (1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung richtet nach Bildung der Regionalkonferenzen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischengelagert werden, zusammen. Die Anzahl aller Vertreter der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der delegierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen. Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten.
      (2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich widerstreitender Interessen der Standortregionen.
      (3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eingerichtet wird.

      In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

      Zu § 11 (Fachkonferenz Rat der Regionen)
      Als ein weiteres neues Instrument der Beteiligung wird entsprechend des Vorschlags der Endlagerkommission
      die Fachkonferenz Rat der Regionen eingerichtet. Im Rat der Regionen werden die Ergebnisse des Vorhabenträgers
      und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit nachvollzogen und die Prozesse der Regionalkonferenzen
      miteinander verglichen. Die Fachkonferenz soll dem Erfahrungsaustausch und der Entwicklung
      einer überregionalen Perspektive auf die Standortsuche dienen. Der Rat soll das Standortauswahlverfahren mit
      dem Ziel begleiten, die Standortauswahl mit den widerstreitenden Interessen der betroffenen Standortregionen in
      Einklang zu bringen. Die Nichteinhaltung der normierten Aufgaben, Organisation und Fristen begründet keine
      Verfahrensfehler.

      Zu Absatz 1
      Absatz 1 legt Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Rates der Regionen fest. Dieser setzt sich zusammen
      aus den Vertretern der Regionalkonferenzen und den Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischengelagert
      werden. Die Vertretungskreise der Regionalkonferenzen bestimmen aus deren Mitte die zur Fachkonferenz „Rat
      der Regionen“ zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter, um den Wissenstransfer über die Gremien hinweg
      gewährleisten zu können.

      Zu Absatz 2
      Aus Absatz 2 ergeben sich als Aufgaben des Rates der Regionen die überregionale Begleitung der Prozesse der
      Regionalkonferenzen sowie die Unterstützung des Interessenausgleichs innerhalb der in Betracht gezogenen
      Standortregionen. Darüber hinaus soll in der Fachkonferenz Rat der Regionen eine übergreifende Strategie zur
      Förderung der Regionalentwicklung in den Standortregionen entwickelt werden. Seine Beratungsergebnisse kann
      der Rat der Regionen als Bericht an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermitteln.

      Zu Absatz 3
      Absatz 3 bestimmt, dass der Rat der Regionen bei seiner Organisation durch eine Geschäftsstelle unterstützt wird.
      Sie wird beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet.

  3. Antworten der BGE zu den Fragen, die zur Onlinesprechstunde von endlagerdialog.de gestellt wurden:

    Welche Bohrungen und welche Seismiken mussten verwendet werden?

    Eine Übersicht der von den zuständigen Landes- und Bundesbehörden gelieferten Daten finden Sie im Teil 2 des Datenberichts Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG und geowissenschaftliche Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG

    https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Zwischenbericht_Teilgebiete/Datenbericht_Teil_2_von_4_MA_und_geoWK_nicht_barrierefrei.pdf

    Das Dokument beschreibt auch unser Vorgehen zur Datenaufbereitung.

    Wenn es aus einem 3D-Modell des Landes stammt:

    Welche Daten wurden in diesem Modell verwendet (Bohrungen, Seismiken)?

    Wie war die Genese des 3D-Modell (Versionshistorie)?

    Eine Übersicht der von den zuständigen Landes- und Bundesbehörden gelieferten 3D-Modelle, kurze Beschreibungen der Modelle sowie die entsprechenden Literaturverweise der zu den Modellen gehörigen Publikationen finden sie auf Seite 34 ff. im Teil 1 des Datenbericht Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG und geowissenschaftliche Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG.

    https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Zwischenbericht_Teilgebiete/Datenbericht_Teil_1_von_4_MA_und_geoWK_nicht_barrierefrei.pdf

    An welchen Bohrungen und Seismiken wurde das 3D-Modell von der BGE nachgeprüft (Lage der Bohrungen, Bohrstrecke, Schichtenverzeichnisse; Lage der 2D-Seismik-Linien, Lage der 3D-Seismik Flächen)?

    Als entscheidungserheblich gekennzeichnete Bohrungen belegen die Erfüllung der Mindestanforderungen lokal. Eine systematische Prüfung der gelieferten Modelle erfolgte nicht. Seismische Daten wurden in diesem Schritt des Verfahrens von der BGE noch nicht ausgewertet, werden aber im weiteren Verlauf des Verfahrens benutzt.

    Die Lage der Basisfläche wird mit 1.500 m angegeben.

    Welche Aussagen können aus den Daten 1.500 bis 2.000 m gemacht werden?

    Gibt es eine konkrete Information über die wahre Basisfläche?

    Wie ist das liegende Gebirge beschaffen?

    Für die Arbeiten im Rahmen des Schritts 1 der Phase I hat die BGE den Begriff der maximalen Suchteufe eingeführt, welche aus Sicht der Langzeitsicherheit und der technischen Realisierbarkeit als realistisch für die Teufe eines Endlagers angesehen wird.

    Im Zuge der Anwendung der Kriterien und Mindestanforderungen ist aus Sicht der BGE eine Festlegung der maximalen Suchteufe erforderlich, um im Zuge des formalen Abwägungsprozesses keine günstigen Gebiete gegenüber scheinbar günstigeren Gebieten in besonders tiefen Lagen zu benachteiligen. Die maximale Suchteufe wurde daher für den Schritt 1 der Phase I auf 1.500 m festgelegt. Für die Ergebnisse des Zwischenbericht Teilgebiete hat die BGE geologische Daten bis zu einer Teufe von 1.500 Metern ausgewertet. In der untersetzenden Unterlage „Anwendung der Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG“, Kapitel 4.5 wird die Begrenzung des unteren Suchraums ausführlich beschrieben.

    Welche Referenzdaten wurden bei der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien verwendet, woher stammen diese?

    Zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien liegen zum aktuellen Stand des Standortauswahlverfahrens nur wenige gebietsspezifische Daten vor. Um die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien schon zum jetzigen frühen Stand des Standortauswahlverfahrens zu ermöglichen, wurden wirtsgesteinsspezifische Referenzdatensätze für jene Kriterien der Anlagen (zu § 24) StandAG verwendet, für die keine gebietsspezifischen Erkenntnisse vorlagen. Diese Referenzdatensätze basieren auf Literaturrecherchen und geowissenschaftlicher Expertise. Die wirtsgesteinsspezifischen Referenzdatensätze liegen im oberen physikalisch möglichen Bereich, sodass mit Fortschritt des Standortauswahlverfahrens und dem sukzessiven Ersetzen der Referenzdatensätze durch gebietsspezifische Daten keine bessere Bewertung der Gebiete im Ergebnis zu erwarten ist.

    Wie wir genau bei der Erstellung der Referenzdatensätze vorgegangen sind und wie diese bei der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien berücksichtigt wurden, können Sie unserer Unterlage Referenzdatensätze zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Rahmen von § 13 StandAG (PDF) entnehmen.

    Weshalb war eine Einengung der Fläche des entsprechenden IGs bei der Anwendung der real vorliegenden Vergleichsindikatoren nicht möglich?

    Die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien dient dazu, die zuvor identifizierten Gebiete „hinsichtlich ihrer Eignung als Endlagerstandort vergleichend bewerten zu können. […] Dazu [soll] im Rahmen einer verbalargumentativen Abwägung ermittelt werden, in welchen identifizierten Gebieten eine für die Sicherheit des Endlagers günstige geologische Gesamtsituation vorliegt“ (K-Drs. 268)

    Eine Einengung der zuvor identifizierten Gebiete fand im Zuge der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nicht statt. Die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien erfolgte durch

    a) einer Bewertung der Indikatoren anhand der Wertungsgruppen nach den Kriterien/Anlagen 1 bis 11 (zu § 24) StandAG

    b) einer Bewertung der Kriterien der Anlagen 1 bis 11 (zu § 24) StandAG auf Basis der Indikatorenbewertungen und

    c) einer zusammenfassenden Bewertung für jedes identifizierte Gebiet und Ermittlung der Ergebnisse der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien

    Die Ausweisung der Teilgebiete erfolgte auf Grundlage der zusammenfassenden Bewertung für jene identifizierten Gebiete, die eine günstige geologische Gesamtsituation für die Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen.

    Weitere Informationen finden sich in den Dokumenten, die über die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien berichten: https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Zwischenbericht_Teilgebiete/Anlage_1A_zum_Fachbericht_Teilgebiete_und_Anwendung_geoWK_nicht_barrierefrei.pdf und https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Zwischenbericht_Teilgebiete/Anlage_1B_zum_Fachbericht_Teilgebiete_und_Anwendung_geoWK_nicht_barrierefrei.pdf

    Welche Art von Daten werden benötigt, um eine solche Einengung der Fläche durchzuführen?

    Wie kommt man an diese Daten heran?

    Im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens werden weitere Bohrdaten, sowie bohrlochgeophysikalische Daten und geophysikalische Daten benötigt um weitere Aussagen über Lithologie und Ausprägung des Wirtsgesteins sowie die Beschaffenheit des Deckgebirges zu treffen. Diese Daten werden gebietsspezifisch im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens bei den Bundes- und Landesbehörden abgefragt.

    Was bedeutet „siltige Ausprägung“? Das Glossar gibt dazu keine Auskunft!

    Die Korngröße Silt beschreibt den Korndurchmesser einer Gesteinskomponente, die bei 0,002 mm bis 0,063 mm oder zwischen 4 und 9 Phi variiert. Siltige Ausprägung gibt an, dass das jeweilige Sedimentgestein einen (nicht exakt quantifizierten) Anteil an Partikeln der Korngröße Silt enthält. Ein Tonstein siltiger Ausprägung ist zum Beispiel ein Sedimentgestein, das dominant aus Partikeln der Korngröße kleiner 0,002 mm besteht mit einem Anteil an Partikeln, die einer Korngrößen zwischen 0,002 mm bis 0,063 mm entsprechen.

    Die Fachkonferenz wird nicht vom BaSe organisiert, sondern ist selbstorganisiert! Siehe Auftaktveranstaltung!

    Die Fachkonferenz ist Bestandteil der gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung im Standortauswahlverfahren. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung und somit Initiator und Organisator der Fachkonferenz Teilgebiete.

    Gleichzeitig organisiert sich die Fachkonferenz Teilgebiete in ihrer Arbeit vollständig selbst. Hierzu ist sie mit einer eigenen Geschäftsstelle ausgestattet. In ihrer Tätigkeit wird sie vom BASE unterstützt.

    Insofern bedauern wir die missverständliche Formulierung und werden künftig die Selbstorganisation der Fachkonferenz stärker herausstellen.

    Ihre Wünsche nach Visualisierung und Präzisierung können wir aktuell noch nicht liefern.

    Das waren die folgenden Fragen:

    Bitte einen WO- und einen NS-Schnitt durch Münster präsentieren, 10fache Überhöhung!

    Im Westen gibt es Überschneidungen mit 078_06TG. Bitte Schnitt Voshövel-Deuten mit 10facher Überhöhung präsentieren, in den die Grenzflächen von 008_02TG und 078_06TG zu sehen sind!

    Welche Bohrungen haben sowohl 008_02TG als auch 078_06TG durchörtert?

    Wo liegen die 4.558 km2 mit Mächtigkeit > 300 m?

    Für die folgende Frage bräuchten wir noch eine präzisere Angabe, was Sie genau interessiert. Welche Lokalität meinen Sie genau. So allgemein ist die Frage sehr schwer zu beantworten:

    Gibt es im Überschneidungsbereich Anzeichen von exogenen Einflüssen auf die obere Grenzfläche von 008_02TG wie zum Beispiel eiszeitliche Rinnen oder Dekompaktionsereignisse?

    Welches Gestein liegt eventuell zwischen 008_02TG und 078_06TG?

    Die Antworten auf diese Fragen werden wir in einer weiteren Antwort an Sie liefern. Wenn Sie uns zur letzten Frage noch weitere Angaben machen könnten, wäre das prima.

    Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne. Ich hoffe, dass Sie zumindest teilweise noch für Ihren Vortrag heute Abend von diesen Antworten profitieren können.

  4. Grafiken zum Vortrag in der Veranstaltung Münsterland als Endlager für hochradioaktiven Atommüll?

    Zum Vortrag von endlagerdialog.de in der Veranstaltung Münsterland als Endlager für hochradioaktiven Atommüll? können hier die Grafiken heruntergeladen werden. Im Mittelpunkt stand das Teilgebiet 008_02TG_204_02IG_T_f_kro.

  5. Nachtrag zur Veranstaltung Münsterland als Endlager für hochradioaktiven Atommüll?

    Bei der Veranstaltung Münsterland als Endlager für hochradioaktiven Atommüll? wurde das Kavernenfeld westlich von Epe angesprochen. Auf der Bohrpunktekarte Deutschland sieht man dieses Kavernenfeld.

    Auf der interaktiven Karte der BGE sind diese Bohrungen wiederzufinden. Jedoch sind die Kavernen nicht als Auschlussgebiete wegen bergbaulicher Tätigkeit deklariert. Diese müssten dann wohl auch etwas größer erscheinen als die Bohrungen.

    Für die Endlagerstandortauswahl hat das wohl keine Bedeutung, da im gesamten Kavernenfeld schon durch die Bohrungen keine Fläche von 3 km2 (Salz) oder 10 km2 (Ton) zur Verfügung stehen würde.

    • Mitteilung der BGE zum Kavernenfeld Epe

      Auf Anfrage teilte die BGE heute zum Kavernenfeld Folgendes mit:

      Uns ist bekannt, dass es in dem Gebiet Kavernen gibt. Gleichzeitig lagen uns zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete dazu noch keine Daten vor, auf deren Basis wir unsere Ausschlussmethode anwenden konnten.

      Die Daten liegen in analoger Form in den Archiven der Bergbehörde Arnsberg vor. Sie sollen digitalisiert werden, um für Schritt 2 von Phase I genutzt werden zu können. Der Digitalisierungsprozess hat sich auch durch Einschränkungen verzögert, die aus der Corona-Pandemie folgen. Unabhängig davon sind wir dazu im engen Austausch mit der Bergbehörde Arnsberg.

      Die Tatsache, dass in dem Gebiet auch Störungszonen zu einem Ausschluss führen, die sich ggf. mit einem Ausschluss der Kavernen überlagern könnten, hat keine Konsequenzen. Alle Ausschlusskriterien werden unabhängig voneinander angewandt.

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