Nicht Erörterungs-, sondern eher Scopingtermin?

Pressemeldung des NBG zur Fachkonferenz Teilgebiete

Das NBG hat am 16.06.2021 eine interessante Pressemeldung herausgegeben. Danach kann die Fachkonferenz Teilgebiete den Zwischenbericht nicht in der vorgesehenen Weise erörtern, wie es vorgesehen war, da er in einem zu frühen Arbeitsstand ist. Damit ist eigentlich das erfüllt, was Umweltverbände jahrzehntelang gefordert haben: eine frühestmögliche Beteiligung. Eine solche frühe Beteiligung wurde dann ansatzweise in § 15 Umweltverträglichkeitsgesetz für ausgesuchte Vorhaben festgelegt, bezeichnet hier auch als Scopingtermin. Bei diesem Termin soll der Untersuchungsrahmen besprochen werden.

Fachkonferenz nicht Erörterungs-, sondern eher Scopingtermin

Die Fachkonferenz ist also nach Ansicht des NBG eher ein Scoping- als ein Erörterungstermin nach § 73 VwVfG. Der BUND e.V. bezeichnete den Zwischenbericht auch als Zwischenzwischenbericht. Mehrere Anträge beim 2. Fachkonferenztermin hatten ähnliche Inhalte, so der Antrag 31 (Dokumentation, PDF-Seite 24-26), der nach Manipulation durch die Konferenzleitung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 GO als Material an die Themenarbeitsgruppen zu den Wirtsgesteinen überwiesen wurde. Auch Antrag 33 (Dokumentation, PDF-Seite 28-32) hatte einen ähnlichen Hintergrund. Auch hier hat die Konferenzleitung eine Überweisung in die Themenarbeitsgruppen vorgeschlagen, ist aber damit gescheitert. Der Antrag wurde in ungeänderter Form mit 197 Stimmen, 58 Gegenstimmungen und 31 Enthaltungen angenommen. Die Wahlbeteiligung betrug 71,5 % der anwesenden und 23,3 % aller Wahlberechtigten. Die Dokumentation ist hier unvollständig.

Juristische Rettung führt zu Intransparenz

Sicherlich kann es Jurist*innen gelingen, den Zwischenbericht als gesetzeskonform zu deklarieren. Auch kann inhaltlich die weitere Eingrenzung der großen Teilgebiete über eine Hilfskonstruktion zur Geosynthese geschehen. Auch wenn bei der Prüfung der Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen bisher vorhandene Daten nicht verwendet wurden, ist dies im weiteren Verlauf möglich – siehe § 23 Abs. 2 f. StandAG. Dieser Weg ist jedoch komplexer als der im StandAG intendierte aber nicht eindeutig festgelegte Weg. Insbesondere wird die Beteiligung der Öffentlichkeit zu einer kaum zu bewältigende Aufgabe werden, und der Intransparenz sind Tür und Tor geöffnet.

Forderung nach einem guten Beteiligungsplan

Die NBG-Presseerklärung endet mit den Sätzen:

Der zweite Beratungstermin hat aufgezeigt: Die Fachkonferenz und der Zwischenbericht Teilgebiete passen nicht zueinander. Das Bundesumweltministerium und das BASE können das Verfahren nur absichern, wenn sie jetzt auf die Interessierten zugehen und gemeinsam einen guten Beteiligungsplan für die nächsten Jahre entwickeln.

Dem ist nur beizupflichten.

Beteiligung und Grundlagenwissen – Antrag 32

Ein Aspekt guter Beteilung ist die Schaffung von Grundlagenwissen in den für das Auswahlverfahren relevanten Gebieten. Die Geologie gehört dazu. Auf dem zweiten Termin der Fachkonferenz gab es dazu einen Antrag mit der Nummer 32 (Dokumentation, PDF-Seite 27), der mit großer Mehrheit angenommen wurde:

Anbieten eines Formates durch die BGE oder einen anderen öffentlichen Beteiligten, bei dem einem Laien geowissenschaftliche Grundkenntnisse vermittelt werden. Dies schafft Sicherheit und fördert das Interesse der Bürger*Innen.

Arbeitsgruppe M2 – Endlager-Didaktik: Propaganda-Gefahr

Weiterhin wurde in der Arbeitsgruppe M2 Endlagerdidaktik (Impuls endlagerdialog.de) herausgearbeitet, dass es ein Funkkolleg Geologie oder ein anderes MOOC geben sollte. Das Format Funkkolleg hätte den Vorteil, dass es jahrzehntelang entwickelte Strukturen bis zu den Volkshochschulen in den Ländern nutzen könnte. Die BGE gab in der AG zu bedenken, dass bei der Vermittlung des Wissens durch sie der Verdacht der Propaganda (wohl im Sinne von Fröhlich – siehe Fröhlich, R. (2008). Die Problematik der PR-Definition(en), in: G. Bentele, R. Fröhlich und P. Szyszka (Hrsg.), Handbuch der Public Relations. S. 95-109) aufkommen könne. Nach § 5 Abs. 2 StandAG hat das BaSE die Informationspflicht.

BaSE-Aufgabe nach § 5 StandAG: Informationspflicht

Am BaSE gibt es offensichtlich Probleme wegen seiner Doppelrolle Regulierung / Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierzu wurde zwar durch die Schaffung einer eigenen Abteilung Öffentlichkeitsbeteiligung – siehe Endlich eigene BaSE-Abteilung „Öffentlichkeitsbeteiligung“ – ein erster Schritt in die richtige Richtung gemacht. Dies reicht jedoch bei den extremen Hierarchieproblemen am BaSE nicht aus. So kommt das NBG in seinen Empfehlungen an den Bundestag (Öffentliches Fachgespräch mit dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am 23.06.2021) unter Selbsthinterfragendes Verfahren & Institutionengeflecht zu der Aussage

Auch der Rollenkonflikt zwischen Aufsicht und Öffentlichkeitsbeteiligung wird bislang nicht ausreichend adressiert.

Benötigt wird eine pluralistische Aufstellung

In der AG M2 wurde schon im Zusammenhang mit der Informationsplattform herausgearbeitet, dass es hier eine pluralistische Redaktion geben sollte. Die einseitige, recht unübersichtliche BaSE-Umsetzung, die nicht einmal die zahlreichen BMU-Erlasse an das BaSE und die Weisungen des Alleingesellschafters BMU an die BGE beinhaltet, erfüllt seine Aufgaben nicht. Hier ist das NBG mit dem umfassenden Veranstaltungskalender wesentlich besser aufgestellt.

Abschlusszertifikat als Voraussetzung für institutionelle Tätigkeiten in Beteiligungsgremien

Das Format Funkkolleg ist in der Regel wissenschaftlich pluralistisch verortet und ermöglicht so eine unideologische Grundqualifikation. Durch eine in diesem Rahmen angebotene Abschlussprüfung kann ein Zertifikat erlangt werden. Dieses Zertifikat könnte dann als Tätigkeitsvoraussetzung sowohl in den Hierarchien der mit der Endlagersuche befassten Institutionen als auch bei institutionellen Tätigkeiten wie zum Beispiel Moderation in der Fachkonferenz der Regionen und in den Regionalkonferenzen sein.

Unbedarfte Äußerungen werden verhindert oder wenigstens reduziert

Auf diese Weise könnten so unbedarfte Äußerungen wie von Dr. Peter Ramsauer, promovierter Betriebswirt, zwar nicht ganz verhindert, aber doch entlarvt werden – siehe Wie ein promovierter Betriebswirt zum Obergeologen wird. Dann sollten auch missverständliche Äußerungen wie sicheres Endlager (Präsident König, Umweltministerin Schulze), da das bestmögliche Endlager gesucht wird, kann es nur eins geben; trichterförmiges Verfahren (Geschäftsführer Kanitz), die radioaktiven Abfälle bleiben uns 1 Mio. Jahre erhalten (Partizipationsbeauftragter Hagedorn) etc. nicht mehr möglich sein.

5 Gedanken zu „Nicht Erörterungs-, sondern eher Scopingtermin?

  1. Eigentlich nicht vergleichbar

    Die Fachkonferenz Teilgebiete ist sicherlich nicht dem Erörterungstermin nach § 73 VwVfG oder dem Scopingtermin nach § 15 UVPG, und auch nicht der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 VwVfG gleichzusetzen. Diese Termine werden von der fachkundigen Genehmigungsbehörde organisiert und geleitet.

    Die Teilgebietskonferenz soll jedoch selbstorganisiert durchgeführt werden. Unterstützt wird sie dabei von einer Geschäftsstelle. Leider ist die Geschäftsstelle, die in Selbstbedienungsmanier allein mit Mitarbeiter*innen des BaSE besetzt wurde, nicht fachkundig. Weder Kenntnisse der Geologie noch Erfahrungen mit Selbstorganisation konnten bisher bei Personen der Geschäftstelle verortet werden. Insofern muss von einer Fehlbesetzung konstantiert werden.

  2. Zitat: „Sicherlich kann es Jurist*innen gelingen, den Zwischenbericht als gesetzeskonform zu deklarieren. Auch kann inhaltlich die weitere Eingrenzung der großen Teilgebiete über eine Hilfskonstruktion zur Geosynthese geschehen. […] Insbesondere wird die Beteiligung der Öffentlichkeit zu einer kaum zu bewältigende Aufgabe werden, und der Intransparenz sind Tür und Tor geöffnet.“

    Das hier skizzierte Vorgehen hat einen großen Vorteil: Die Partizipation wird entzerrt. Anstatt in großen (Online-)Veranstaltungen angestrengt nach Fehlern zu stochern, bietet die Begleitung der Geosynthese durch eine wissenschaftliche und interessierte Öffentlichkeit die viel entspanntere und vermutlich produktiviere Arbeitsweise.

  3. Eigentlich notwendige Fragen nicht behandelt

    Durch die Form des Zwischenberichts wie die Überbetonung der Ausschlusskriterien und durch die großflächigen Teilgebiete wird von einer wesentlichen Frage abgelenkt: Finden sich in den nicht als Idenfizierten Gebieten deklarierten Flächen wirklich keine untersuchungswürdigen Gesteinsvorkommen? Wie ist das methodisch abgesichert? Aufgrund der Interessen der Länder ist nicht damit zu rechnen, dass die SGDs dazu etwas sagen.

    Beim 2. Termin der Fachkonferenz ist jedoch ein Beispiel genannt worden. Es handelt sich um den Spessart – siehe auch hier.
    Beim 1. Termin wurde bereits die Westerwälder Tonkiste erwähnt – siehe „Deutschland ist gesegnet mit einer guten Geologie“ und Impulsbeitrag zu AG B1.
    Gibt es weitere Beispiele, die von der BGE exemplarisch und methodisch widerlegt werden sollten?

    Wird hier ein Fehler gemacht, sollte er im weiteren Verlauf der Standortsuche kaum mehr auffallen. Hier ist also Vorsicht geboten!

  4. BaSE-Doppelrolle Regulierung / Öffentlichkeitsbeteiligung auftrennen

    Auch ein vom BUND e.V. beauftragtes Rechtsgutachten zur Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Phase 1.2 kommt unter anderem zu dem Schluss:

    Im weiteren Verfahren sollte in Erfüllung des Transparenzgebotes insbesondere auf eine Trennung der Aufgabe des BASE als verfahrensführende Behörde, die verfahrensleitende Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 StandAG zu treffen hat, und solchen Aufgaben, die die inhaltliche Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung betreffen, geachtet werden.

    Hierzu sollte das BASE befähigt sein vor allem finanziell und durch personelle und technische Unterstützung die Umsetzung zeitnah zu ermöglichen. Eine fachliche Prüfung der vorgeschlagenen Beteiligungsformate hat das BASE dagegen nicht vorzunehmen, da der Behörde als Trägerin der Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich die Organisation zukommt. Die Ausgestaltung liegt bei den Beteiligten.

    Die Unabhängigkeit der Geschäftsstelle wird in dem Gutachten nicht hinterfragt. Für die Beteiligung in Phase 1.2 sollte dafür gesorgt werden, dass eine unabhängige Geschäftsstelle geschaffen wird, die mit fachlich passendem Personal ausgestattet wird. Die Selbstbedienungsmanier des BaSE sollte umgehend beendet werden – siehe Die Geschäftsstelle der Fachkonferenz.

  5. Ist nicht § 71 b Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz analog anzuwenden?

    Mit der Übergabe des Zwischenberichts an die selbstorganisierte Fachkonferenz hat diese sowohl die Aufgabe der Anhörungsbehörde und als auch die Aufgabe der Formulierung der Einwendungen zu erfüllen.

    Die Anhörungsbehörde hat nach § 71 b Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen.

    Mit Beschluss zum Antrag 33 (Dokumentation, PDF-Seite 28-32) wird festgestellt, dass die Antragsunterlagen unvollständig sind, und welche Unterlagen nachzureichen sind. Damit kann mit der Erörterung im Sinne § 9 Abs. 2 StandAG nicht begonnen werden.

    Das BaSE hat in diesem Falle nichts zu entscheiden, da die Aufgabe auf die selbstorganisierte Fachkonferenz übertragen wurde. Sicherlich können Vorschläge vom BaSE zur Stärkung der Kooperationswillens eingebracht werden, wie sie von Frau Nanz angekündigt wurden – siehe Partizipation im NBG-Streitgespräch und im Umweltausschuss. Aber allein die Fachkonferenz entscheidet darüber.

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