GREENPEACE e. V. schlägt Verfahren zur Endlagersuche vor

Der Vorschlag

Auf einer Pressekonferenz am 13.11.2012 hat GREENPEACE e. V. ein Verfahren zur Endlagersuche in Deutschland vorgeschlagen. Es besteht aus zwei Voraussetzungen und zehn Verfahrensschritten.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung 1   Ausschluss des Standortes Gorleben
  • Voraussetzung 2   Aufarbeitung der Vergangenheit

Weg zum Endlagersuchgesetz

  • Schritt 1    Einrichtung einer Ethikkommission
  • Schritt 2    Nationale Atommülldebatte
  • Schritt 3    Einrichtung einer interdisziplinären Expertenkommission
  • Schritt 4    BMU setzt Nationale Atommüllkommission (NAK) ein
  • Schritt 5    Die Bundesregierung entwickelt ein Endlagersuchgesetz

Weg zum Endlagerstandort

  • Schritt 6   Ausweisung von Standorten / Regionen für eine obertägige Erkundung
  • Schritt 7   Obertägige Erkundung der ausgewiesenen Standorte
  • Schritt 8   Ausweisung von Standorten/ Regionen für eine untertägige Erkundung
  • Schritt 9   Untertägige Erkundung
  • Schritt 10  Entscheidung über den relativ besten Endlagerstandort

Die Voraussetzungen

Als Voraussetzungen soll Gorleben politisch durch den Bundestag ausgeschlossen und zur Aufarbeitung der Vergangenheit eine Enquete-Kommission nach dem Vorbild der Enquete-Kommission zur Aufarbeitung der DDR-Geschichte eingesetzt werden. Zweck ist auch, Personen und Institutionen herauszuarbeiten, die vorbelastet sind und vom weiteren Verfahren der Endlagersuche ausgeschlossen werden sollten. Als Beispiel wird Herr Hennenhöfer angeführt, der die Bundesweisung vom 01.09.1995 zum weiteren Betrieb des Endlagers Morsleben unterschrieben hat.

Die Schritte bis zum Endlagersuchgesetz

Im Schritt 1 wird eine Ethikkommission mit etwa gleicher Besetzung wie die Ethikkommission zur Energiewende eingesetzt. Dabei geht es um die Schaffung von breiter gesellschaftlicher Akzeptanz für die Endlagerdebatte. Daneben soll die Kommission den gesamten Prozess als unabhängige dritte Kontrollinstanz begleiten.

Im Schritt 2 wird die breite gesellschaftliche Debatte in den potenziellen Endlagerregionen und an den Zwischenlagerstandorten in der Bundesrepublik geführt. Es ist keine ausschließliche Endlager-, sondern durch Einbeziehung der Zwischenlagerstandorte eine umfassende Atommülldebatte.

Im Schritt 3 werden die AkEnd-Empfehlungen von einer Expertenkommission dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Insbesondere sollen die Vorkommnisse in der Asse und die Entwicklungen zu Yucca Moutain eingearbeitet werden.

In Schritt 4 wird die vorgenannte Expertenkommission um Stakeholder aus der nationalen Atommülldebatte ergänzt. Diese Nationale Atommüllkommission (NAK) fasst die nationale Debatte zusammen und liefert damit die Grundlage zur Erarbeitung eines Endlagersuchgesetzes. In den weiteren Schritten 6 bis 10 prüft die NAK fachlich jeweils die Vorschläge zu den Regionen und Standorten.

Erst im Schritt 5 wird ein Endlagersuchgesetz vom BMU erarbeitet und über den normalen parlamentarischen Weg verabschiedet.

Die Schritte zu dem einen Endlagerstandort

Im Schritt 6 schlagen die entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer zusammen mit den Fachbehörden Regionen für die übertägige Erkundung vor. Diese Vorschläge werden von der NAK überprüft und gegebenenfalls an die Fachbehörden zurücküberwiesen. Schließlich legt der Bundestag die Untersuchungsregionen durch Beschluss fest. Dazu wird nicht die Gesetzesform benutzt, um den Rechtsweg weiterhin zu ermöglichen und ihn nicht auf die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu verkürzen.

Im Schritt 7 erfolgt die übertägige Erkundung durch die Entsorgungspflichtigen und die Fachbehörden.

Im Schritt 8 werden in allen drei Wirtsgesteinsarten Felslabore eingerichtet. Auf der Grundlage der gewonnen Erkenntnisse werden von den Entsorgungspflichtigen und den Fachbehörden mindestens jeweils zwei Standorte in Salz, Ton und Granit für die untertägige Erkundung vorgeschlagen. Die mindestens sechs Standorte werden von der NAK geprüft und schließlich vom Bundestag per Beschluss festgelegt.

Im Schritt 9 erfolgt die parallele untertägige Erkundung an allen mindestens sechs Standorten.

Schließlich formuliert im Schritt 10 die NAK den Vorschlag für einen Standort, der vom Bundestag in einem einfachen Beschluss – und nicht durch ein Bundesgesetz – festgelegt wird.

Das Neue

An dem Vorschlag ist neu, dass außer dem Endlagersuchgesetz im gesamten Verfahren kein weiteres Bundesgesetz verabschiedet wird. Auf Legalplanung wird vollständig verzichtet, und der Rechtsweg steht jeweils in voller Länge zur Verfügung.

Weiterhin werden die entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer zu Akteuren. Sie schlagen Standorte vor und führen zusammen mit Fachbehörden die Erkundungen durch. Bisher waren sie lediglich die Finanzierungspflichtigen der Endlagersuche. Siehe dazu auch hier.

Außerdem sollen durch die Vergangenheit belastete Personen und Institutionen im Verfahren nicht beteiligt werden. Ob dies auch für die Institution BfS gilt, da sie die Vorarbeiten zur von Herrn Hennenhöfer unterzeichneten Bundesweisung geleistet hat und den Weiterbetrieb des Endlagers Morsleben ohne Widerspruch durchgeführt hat, bleibt offen. Dies zeigt auch die Problematik einer solchen Regelung auf.

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