Veröffentlichung der Zwischenergebnisse nach Anwendung der Ausschlusskriterien umstritten

Quelle: AkEnd (2002), S. 90/92

Veröffentlichung von Zwischenergebnissen

Die BGE hat mehrfach in Aussicht gestellt, die Zwischenergebnisse nach Anwendung der Ausschlusskriterien zu veröffentlichen. Der Vorhabenträger will damit offensichtlich dem Transparenzgebot Genüge tun. Das BfE hat in einem Schreiben vom 30.10.2017 dagegen deutlich gemacht, dass dies nicht dem StandAG entspräche und kommt sogar zu der Aussage:

Die Vorabveröffentlichung von Zwischenergebnissen würde Sinn und Zweck des StandAG widersprechen.

Allein aus juristischer Sicht ist das Schreiben durchaus berechtigt. Doch wie sah der Weg zu diesem Gesetzestext und die Begründungen dazu aus? Was für ein Zwischenergebnis ist überhaupt zu erwarten?

Kompromiss zwischen AG 3 und AG 1 der Endlagerkommission

Der konkrete Ablauf gerade in der Startphase des Auswahlprozesses war in der Endlagerkommission lange umstritten. Einige Mitglieder der AG 3 waren für eine recht späte Einbeziehung der Öffentlichkeit, nämlich erst mit dem Vorschlag des Vorhabenträgers für die Auswahl von Standortregionen für die übertägige Erkundung (siehe zum Beispiel AG 3, Protokoll der 11. Sitzung, ab Seite 9, leider sind die Kommissionsunterlagen nicht in systematischer Ordnerstrukturen abgelegt, deshalb muss mit xxxx site:bundestag.de/endlager-archiv/blob/ in allen Bundestagsunterlagen gesucht werden). Der AG 1 war dieser Zeitpunkt zu spät. Der Kompromiss ist nachzulesen im Abschlussbericht ab Seite 217.

Die drei Schritte in der Phase 1

Danach ist die Phase 1 bis zum Vorschlag von Standortregionen für die übertägige Erkundung in drei Schritte aufgeteilt:

  1. Anwendung der Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen,
  2. Anwendung der Abwägungskriterien für die drei Wirtsgesteine und
  3. Erstellung vorläufiger Sicherheitsanalysen sowie weitere Eingrenzung mit Abwägungskriterien.

Zwischenbericht und Fachkonferenz Teilgebiete

Nach Schritt 2 muss der Vorhabenträger einen Zwischenbericht zu den identifizierten Teilgebieten vorlegen, auf dessen Basis das BfE zu einer Fachkonferenz Teilgebiete einlädt. Dazu heißt es unter Kapitel 7.4.2 (Seite 331):

Nach Abschluss der Endlager-Kommission und im Rahmen des Beginns des Suchverfahrens ist eine Beteiligung betroffener Regionen und ihrer Bürgerinnen und Bürger noch nicht möglich, da entsprechende Regionen noch nicht lokalisiert wurden. Gleichwohl ist es in dieser Phase sinnvoll, Beteiligungsformate anzubieten, um den Prozess der Bildung der Strukturen des partizipativen Suchverfahrens ebenso zu begleiten, wie die Erstellung des Zwischenberichtes der BGE in Phase 1.

Ziel ist es, das Beteiligungsparadoxon (Potentiell umfangreichen Einwirkungsmöglichkeiten am Beginn eines Prozesses steht meist wenig bis keine reale Beteiligungsbereitschaft gegenüber) zu entschärfen.

Hierzu bietet sich an, die während der Arbeit der Endlager-Kommission entwickelten und erfolgreich realisierten Formate 1018 fortzuführen und eine Fachkonferenz Teilgebiete einzuführen.

Die Fachkonferenz Teilgebiete eröffnet die Möglichkeit, den Zeitraum der bloßen Information zu verkürzen und eine fachkundige Befassung rechtzeitig einzuleiten, bevor vorrangig regionale Interessen bedeutsam werden.

Bloße Information durch die BGE und die Aufgabe des BfE dabei

Das Vorhaben der BGE, nach Anwendung der Ausschlusskriterien bereits an die Öffentlichkeit zu gehen – also noch vor Abschluss des ersten Schrittes – wird durchaus durch das Kommissionspapier getragen, wenn es eine bloße Information darstellt.

Die Begründung zu § 9 StandAG (Drucksache 18/11398, Seite 55) geht sogar noch etwas weiter:

Als neues Instrument der Beteiligung führt § 9 auf Empfehlung der Endlagerkommission eine Fachkonferenz Teilgebiete ein, um eine kontinuierliche Beteiligung bereits zu Beginn des Standortauswahlverfahrens zu gewährleisten. Die Fachkonferenz Teilgebiete soll eine möglichst frühzeitige Einbeziehung von Vertretern der Teilgebiete noch vor der Auswahl von Standortregionen ermöglichen. Auch in dieser Phase ist es sinnvoll, Beteiligungsformate anzubieten, um dem Grundsatz eines partizipativen Standortauswahlverfahrens Rechnung zu tragen und die Erstellung des Zwischenberichtes des Vorhabenträgers zur Ermittlung von Teilgebieten zu begleiten. Die Fachkonferenz Teilgebiete eröffnet die Möglichkeit, den Zeitraum der bloßen Information zu verkürzen und eine fachkundige Befassung von Vertretern der Teilgebiete rechtzeitig einzuleiten, bevor vorrangig regionale Interessen bedeutsam werden. Die Regelung zur Einrichtung der Fachkonferenz Teilgebiete lässt die Befugnis des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, bereits in dieser frühen Phase die Informationen zum Beteiligungsverfahren breit zu veröffentlichen und durch geeignete Instrumente ein Bewusstsein für die gesellschaftliche Herausforderung zu erzeugen, unberührt.

Daraus kann geschlossen werden, dass das BfE die Aufgabe hat, bereits frühzeitig durch Informationen zum Beteiligungsverfahren und durch andere geeignete Instrumente ein Bewusstsein für die gesellschaftliche Herausforderung zu erzeugen. Ziel insbesondere des dafür zuständigen BfE sollte es sein, dass nach der bloßen Information der BGE über die Anwendung der Ausschlusskriterien in der folgenden öffentlichen Diskussion regionale Interessen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Es muss klar werden, dass die Information der BGE keine Entscheidung darstellt, sondern das Ergebnis nur eines kleinen Teilschritts darstellt, das auch revidiert werden kann.

Ergebnis der Anwendung der Ausschlusskriterien?

Was hat man denn nach der Anwendung der Ausschlusskriterien zu erwarten? Die sechs Ausschlusskriterien sind (§ 22 StandAG):

  1. großräumige geogene Hebung von im Mittel mehr als 1 mm pro Jahr über den Nachweiszeitraum von einer Million Jahren;
  2. aktive Störungszonen – Brüche in den Gesteinsschichten der oberen Erdkruste wie Verwerfungen mit deutlichem Gesteinsversatz sowie ausgedehnte Zerrüttungszonen mit tektonischer Entstehung, an denen nachweislich oder mit großer Wahrscheinlichkeit im Zeitraum Rupel bis heute, also innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre, Bewegungen stattgefunden haben. (Die explizite Erwähnung des Rupels war im Entwurf des Gesetzes vom 19.12.2016 nicht enthalten, wurde danach aus Begründung in den Gesetzestext reingezogen.);
  3. Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit
  4. seismische Gefährdung ist größer als in Erdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA 2011-01;
  5. vulkanische Aktivität – es liegt quartärer Vulkanismus vor oder es ist zukünftig vulkanische Aktivität zu erwarten;
  6. Grundwasseralter – in den Gebirgsbereichen, die als einschlusswirksamer Gebirgsbereich oder Einlagerungsbereich in Betracht kommen, sind junge Grundwässer nachgewiesen worden.

Allein die Anwendung des Kriteriums Nummer 4 ist eindeutig möglich, siehe auch Suchmaske für seismische Gefährdung.
Schon für die Entscheidung zum Vulkanismus (Kriterium Nummer 5) sind expertengestützte Zukunftsprognosen notwendig.
Das Grundwasseralter erfordert Aussagen über das Vorhandensein von Salz, Ton oder Kristallingestein. Weiterhin sind die Altersdaten  nur recht selten vorhanden. Dieses Kriterium wird deshalb erst spät, u. U. erst bei der untertägigen Erkundung zur Anwendung kommen.
Auch die Hebungen (Kriterium Nummer 1) erfordern expertengestützte Zukunftsprognosen. Weiterhin ist es fraglich, ob dieses Kriterium in Deutschland überhaupt eine Bedeutung hat, da solche Hebungen kaum vorkommen.
Bei den aktiven Störungszonen kann eine lange Geologendebatte erwartet werden, siehe aktive Störungszone Gorleben nach Kleemann und BGR.

Es ist also durchaus fraglich, ob als Ergebnis der BGE-Anwendung der Ausschlusskriterien mehr herauskommt als schon auf den Seiten 90 (Erdbebenzonen) und 92 (Vulkanismus) des AkEnd-Berichts nachgesehen werden kann.

Die „Weiße Landkarte“ wird schon vom BfE eingefärbt

Erwähnt sei noch, dass die sogenannte Weiße Landkarte nach § 21 StandAG schon vom BfE durch die Einvernehmenserklärungen eingefärbt wird, denn folgende Information wird gebraucht (§ 21 Abs. 2):

Gebiete, in denen in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern unter der Geländeoberkante stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salzformationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteinsformationen mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet werden können.

Damit werden weitere Gebiete ausgeschlossen. Das BGE-Vorhaben, allein durch Anwendung der Ausschlusskriterien die Ausschlussgebiete zu erhalten, ist so nicht zu realisieren. Dies ist schon auf dem BGE-Fachworkshop Ausschlusskriterien deutlich geworden.

2 Gedanken zu „Veröffentlichung der Zwischenergebnisse nach Anwendung der Ausschlusskriterien umstritten

  1. BfE sorgt nicht für Kontinuität

    Im obigen Beitrag wird verlinkt auf das Schreiben vom 30.10.2017 in der Informationsplattform nach § 6 StandAG. Die Informationsplattform wurde endlich überarbeitet mit der Konsequenz, dass der ursprünliche Link zu einem error 404 führt.

    Wenn man sorgfältig arbeitet und auf Kontinuität achtet, dann fängt man solche Links ab und leitet sie auf die neue Adresse um. Diese Sorgfalt kann man von einer Bundesoberbehörde eigentlich erwarten.

    Statt einer Linkumleitung ist es bei gut gepflegten Internetauftritten und wichtigen Dokumenten üblich, statt des URL (Uniform Resource Locator) den URN (Uniform Resource Name) anzugeben, der nicht aktualisiert werden muss.

  2. BaSE verursacht Datenchaos – Warum nicht Weiterleitung und Datenbank nach Stand von Technik?

    Das oben genannte Schreiben vom 30.10.2017 des BfE an die BGE zum Kommunikationsverbot zu den Ausschlussgebieten ist unter dem ursprünglichen Link nicht mehr verfügbar. Der URL wechselte von
    http://www.bfe.bund.de/SharedDocs/IP6/BfE/DE/20171030_Bfe-Bge_Zwischenbericht_Teilgebiete.pdf?__blob=publicationFile&v=5
    zu
    https://www.endlagersuche-infoplattform.de/SharedDocs/IP6/BASE/DE/20171030_Bfe-Bge_Zwischenbericht_Teilgebiete.pdf?__blob=publicationFile&v=9

    Offensichtlich wird vom BaSE kein Wert darauf gelegt, dass Informationen für längere Zeit leicht verfügbar bleiben. Auch bei Umstellung eines Internet-Auftritts ist es durchaus üblich, Weiterleitungen zu hinterlegen.

    Das Dokumentenverzeichnis ist vollkommen desolat organisiert. So erhält man zum Suchbegriff 30.10.2017 kein Ergebnis. Auch ist die Suche nach (Absender-logisch und-Adressat) nicht möglich. Und dabei ist die Erfindung der Datenbank mehrere Jahrzehnte alt. Das BaSE hält den Stand von Technik nicht ein.

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