Gelungener Schnellstart
Bemerkenswert ist, dass schon zwei Monate der konstituierenden Sitzung das Nationale Begleitgremium eine öffentliche Veranstaltung organisiert, und das alles in Eigenregie, abgestützt auf die wenigen MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle. Selbst die Moderation der Arbeitsgruppensitzungen wurde nicht in Auftrag gegeben, sondern mit Bordmitteln bewerkstelligt – und das mit einer beachtenswerten Qualität.
Wer hat sich angemeldet?
Laut Auswertung der Geschäftsstelle anhand der bei der Anmeldung benutzen Emailadressen waren etwa 110 TeilnehmerInnen der insgesamt 170 Anmeldungen als private BürgerInnen unterwegs. Die 60 restlichen TeilnehmerInnen sind Organisationen zuzurechnen, 23 Wissenschaftler, 16 staatliche Einrichtungen, 5 Bundestag, 11 Unternehmen wie DBE und BGR und 7 Journalisten.
Erinnerungen an den Fachworkshop zu den Kriterien am 29./30.01.2016
Veranstaltungsort und Anmeldestruktur erinnern sehr stark an den von der Endlagerkommission veranstalteten Fachworkshop zu den Kriterien am 29./30.01.2016. Auch konnte man – ähnlich wie bei der Online-Kommentierung der Kriterien – bis zum 20.01.2017 per Email Stellungnahmen abgeben. endlagerdialog.de hat dazu drei Beiträge geliefert, zum Wording, zu gesteinsspezifischen Kriterien und zu Redundanz/Diversität.
Auswertung der Stellungnahmen
Im Protokoll der AG-Sitzung vom 13.12.2016 wurde eine Auswertung in Aussicht gestellt,
Die Auswertung der Stellungnahmen soll von einem externen Dienstleister vorgenommen werden, wenn es erforderlich ist (richtet sich nach der Anzahl der Stellungnahmen) und soll Anfang Februar vorliegen.
was wohl mit dem Artikel Stellungnahmen zur Änderung des Standortauswahlgesetzes geschehen ist. Darüber sind auch alle Stellungnahmen als PDF-Dokumente zugänglich. Für die Veranstaltung spielten diese Stellungnahmen keine Rolle, lediglich die beiden juristischen Gutachten wurden in gedruckter Form ausgelegt.
Nur zwei juristische, kein wissenschaftliches Gutachten
Bemerkenswert ist dabei, warum nicht zum wirklichen Kernpunkt der Umsetzung der Kommissionsempfehlungen – der naturwissenschaftlichen Kriterien – bisher offensichtlich kein Gutachten in Auftrag gegeben wurde und deshalb auch kein Einziges vorlag. Da die Kriterien neu in das StandAG aufgenommen werden sollen, ist dieser Teil von größerer Relevanz als der übrige nur zu novellierende juristische Teil. Insofern hätten hier mindestens zwei wenn nicht gar vier Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Eine entsprechende Frage wurde auf der Veranstaltung nicht beantwortet. Deshalb wurde über FragDenStaat.de dazu eine IFG- Anfrage gestellt.
Rein politisches Verfahren – keine Transparenz und nicht nachvollziehbar
Frau Kotting-Uhl berichtete als eine Berichterstatterin im Gesetzgebungsverfahren eingangs über die bisher in den parlamentarischen Verhandlungen gemachten diversen Änderungen an der Formulierungshilfe. Schriftlich lagen diese nur ausgesuchten Lobbyisten vor. Hier wird deutlich, dass es ein rein parlamentarisches Verfahren ist, in dem der Transparenz enge Grenzen gesetzt sind. Insgesamt ist wohl der gesamte Prozess inklusive der Arbeit der Endlagerkommission als rein politischer Vorgang zu sehen, in dem Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht gewünscht sind. In jedem Verwaltungsverfahren wäre das nicht tragbar, denn in solchen Verfahren müssen alle in Anhörungen oder Erörterungen vorgebrachten Punkte nachvollziehbar in die Entscheidung einfließen, siehe zum Beispiel Planfeststellungsbeschluss Konrad z. B. C II. 2.1.2.9.3
Es wird eingewandt, dass keine genauen Angaben über Art und Menge der zu betrachtenden Nuklide vorlägen sowie dass das Aktivitätsinventar und die Chemotoxizität der Abfälle mit den daraus resultierenden Gefahrenpotentialen bei den Sicherheitsanalysen nicht oder nur unzureichend erfasst worden wären.
Diese Einwendungen sind unbegründet.
Es sind die in den Abfällen enthaltenen aktiven und inaktiven Stoffe nach Art und Menge bilanziert und die chemotoxischen, organischen und anorganischen…..
Oder die Auswertung der Erörterung zur weiteren Endlagerung und Schließung des Endlagers Morsleben, siehe Brenk Systemplanung.(2013). Gruppierung und Kommentierung der zusammenfassenden Aussagen aus Einwendungen und Stellungnahmen sowie aus dem Erörterungstermin zum Plan Stilllegung.
Beteiligung lernen, Bürgerbeteiligung und Partizipation?
Offensichtlich ist mit einer solch systematischen Bearbeitung der diversen Veranstaltungen der Endlagerkommission wie auch des Fachworkshops zu den Kriterien am 29./30.01.2016, der Online-Konsultation zum Endlagerbericht und wohl auch der Stellungnahmen und der Anhörung durch das NBG nicht zu rechnen. Von Beteiligung lernen, Bürgerbeteiligung oder gar Partizipation kann also bisher nicht gesprochen werden, da nicht einmal die in Verwaltungsverfahren üblichen Regeln beachtet wurden.
Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsuntersuchungen
Nach Darstellung von Frau Kotting-Uhl wird es unter anderem einen gesonderten Paragrafen zu den Sicherheitsanforderungen geben (§ 26 neu) und die Regelungen zu den Sicherheitsuntersuchungen in § 26 alt (§ 27 neu) werden in Absatz 3 in der Weise geändert, dass grundsätzlich nur Untersuchungen zur Grenztemperatur von 100 Grad Celsius durchgeführt werden, solange Forschungsarbeiten zur Grenztemperatur noch zu keiner Entscheidung geführt haben.
Suche nach bestmöglichem Standort nicht möglich
Dies wurde zu Recht bemängelt, da damit unter Umständen bestmögliche Standorte aufgrund zu kleiner Fläche herausfallen. Insgesamt scheint dieses Temperaturkriterium wenig transparent. Die Entscheidung dazu ist in einer Geheimsitzung am 27.06.2016 gefallen (siehe Die letzte Sitzung der Endlagerkommission – Die Schreckliche), ein Gutachten dazu liegt nur in der Endfassung vor. Weder die Leistungsbeschreibung noch die diversen Vorversionen und die Änderungsanforderungen der AG 3 sind öffentlich zugänglich, siehe auch Arbeitsprozess der Endlagerkommission als selbsthinterfragendes System?. Es ist fraglich, ob eine Anforderung an die Grenzschichttemperatur Behälter/Gestein ausreicht, oder weitere Temperaturanforderungen im restlichen ewG berücksichtigt werden müssen. Denn eine hohe Grenzschichttemperatur hat durchaus Vorteile in Hinsicht auf die Mikrobiologie und damit Korrosionsprozessen. Der Primitivansatz mit dem Einkompartimentmodell ewG kommt offensichtlich hier an seine Grenzen.
Positivdarstellung und Gegendarstellung
In der Arbeitsgruppe zu der Frage der Standortsuche in allen Gebieten und Gesteinen, die sich im Wesentlichen an den Kriterien festmacht, lieferte Herr Kleemann, ehemals Mitglied der Endlagerkommission, eine Positivdarstellung der Arbeit der AG 3. endlagerdialog.de legte eine Gegendarstellung aus der Sicht eines regelmäßigen Besuchers der Arbeitsgruppensitzungen vor.
Bergbautechnik und fachlich-wissenschaftlicher Zugang
Weiterhin wurde wiederholt dargestellt, dass die vorgesehenen Kriterien nicht den heutigen Stand der Bergbautechnik darstellen, siehe auch Stellungnahme Schneider. Bemängelt wird darin auch die Besetzung der Spitzen von BfE und BGE, siehe ebd. S. 5. In gleiche Richtung ging der Hinweis, dass die Entscheidungsfindung in diesen beiden Institutionen zu hinterfragen ist. Dies ist deshalb dringend erforderlich, da beide Positionen mit politischen Gallionsfiguren besetzt wurden, denen der fachliche und wissenschaftliche Zugang zur Endlagerproblematik nicht möglich sein wird.
Grundwasseralter und Anlage 6
Bemängelte wurde der schwammige Begriff junge Grundwässer in den Ausschlusskriterien (§ 22 Abs.2 Pkt. 6). In der Anlage 6 wurde angemerkt, dass die in der zweiten Spalte und dritten Zeile der Tabelle stehende Aufzählung nicht der Kommissionsempfehlung entsprechen würde. Dies konnte aber entkräftet werde, siehe auch endlagerdialog-Papier S. 3, 5. Absatz.
Sonderregelungen für Kristallin
Weiterhin wurde die Sonderregelung für Kristallin bemängelt, die Behälter als Langzeitbarriere bei entsprechendem Nachweis erlaubt. Konsequenterweise müssten auch für andere Gesteine diese auf die Behälter abgestützten Risikoanalysen zugelassen werden. Ob hierbei das Argument der erhöhten mechanischen Stabilität in der Kristallinumgebung tragfähig ist, ist zu hinterfragen.
Dazu wurde wiederum der Vorschlag gemacht, zu gesteinsspezifischen Kriterien überzugehen und den Suchprozess etwas anders zu gestalten, siehe Stellungnahme gesteinsspezifischen Kriterien.
Veränderungssperre
Betont wurde, dass viele Regelungen im Zuge des sog. lernenden Verfahrens durch erneute Novellierung des StandAG dem Erkenntnisstand angepasst werden können. Diese gelte aber nicht für die Regelungen zur Veränderungssperre nach § 21, siehe auch endlagerdialog-Papier S. 4, letzter Absatz ff. Dieses Papier wurde der Moderation übergeben. Wenn ein Standort erst einmal kaputtgebohrt ist, kann er für die Endlagerung nicht mehr genutzt werden.
Fracking und Zustimmung des BfE
Angemerkt wurde, dass Frackingvorhaben auch außerhalb der Gebiete entsprechend Abs. 2 berücksichtigt werden müssen, da Reichweiten von über 10 km möglich sind. Weiterhin sollten Maßnahmen nicht nur nach Stellungnahme des BfE, sondern erst nach Zustimmung des BfE zugelassen werden. Zwar eröffnet nach Gesetzestext Abs.4 eine Sperrung eines Gebietes durch das BfE, in der Begründung dazu ist dies aber auf den Zeitraum nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13 beschränkt.
Gorleben-Veränderungssperre
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung spätestens mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft tritt, siehe endlagerdialog-Papier S. 5, 4. Absatz. Die Regelungen in § 21 werden wohl nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden können. Auch wenn dies ermöglicht wird, gilt nach Artikel 4 (Inkrafttreten) der § 21 Abs. 2 Satz 2 erst 6 Monate nach Verkündung des Gesetzes. Es entsteht also eine zeitliche Regelungslücke, die geschlossen werden muss. Die Argumentation in der Begründung, im BfE müsse in den ersten sechs Monaten nach Verabschiedung des Gesetzes erst geologische Fachkompetenz aufgebaut werden, ist nicht stichhaltig. Schon nach dem jetzt gültigen StandAG wird im BfE geologische Fachkompetenz benötigt. Die 6 Monate Vorlaufzeit werden insofern eingehalten (Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung, in Kraft seit 30.07.2016).
Strikte Ablehnung der einfachen Verlängerung der Gorleben-Veränderungssperren-VO
Eine jetzt im Gesetzgebungsverfahren befindliche Verlängerung der Gorleben-VeränderungssperrenVO (Verbändeanhörung am 23.02.2017) ist strikt abzulehnen, denn mit dem drohenden Gesetz könnten in höffigen Regionen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Notwendig ist die Einhaltung der Zusage des BMUB, eine allgemeine, Gorleben nicht diskriminierende Regelung bis zum 31. März 2017 zu schaffen. Nach dem jetzigen Stand könnte dies in einer sofortigen Verabschiedung einer Regelung entsprechend § 21 Formulierungshilfe sein. Die alleinige Alternative wäre ein mehrere Monate andauerndes bundesweites Moratorium, bis das novellierte StandAG und damit die Regelungen des § 21 in Kraft getreten sind.
Redundanz und Diversität geologischer Barrieren
Ebenfalls angesprochen wurde das Fehlen von auf Redundanz und Diversität der geologischen Barrieren gezielten Suchkriterien, siehe auch Stellungnahme Redundanz/Diversität. In diesem Zusammenhang wurde auf die Sicherheitsanforderungen hingewiesen, in denen es unter dem Kapitel Endlagerauslegung folgende Aussagen gibt:
8.7 Das Einschlussvermögen des Endlagers muss auf verschiedenen Barrieren mit unterschiedlichen Sicherheitsfunktionen beruhen. Mit Blick auf die Zuverlässigkeit des Einschlusses ist das Zusammenspiel dieser Barrieren in ihrer Redundanz und Diversität zu optimieren. Dabei sind das Gefährdungspotenzial der Abfälle und die unterschiedliche Wirkung der Barrieren in den verschiedenen Zeitbereichen zu berücksichtigen. Die Sicherheit des Endlagers nach seiner Stilllegung ist demnach durch ein robustes, gestaffeltes Barrierensystem sicherzustellen, das seine Funktionen passiv und wartungsfrei erfüllt und das seine Funktionstüchtigkeit selbst für den Fall in ausreichendem Maße beibehält, falls einzelne Barrieren nicht ihre volle Wirkung entfalten.
Eine solche Optimierung bezüglich der geologischen Barrieren im Sinne der kerntechnischen Sicherheit kann aber an einem Standort nicht durchgeführt werden. Bei der Endlagerauslegung könnten Redundanz und Diversität nur noch für die technischen und geotechnischen Komponenten wie Behälter, Strecken- und Schachtverschlüsse erreicht werden.
Verkürzte Redundanz/Diversität in Gorleben
Redundanz und Diversität spielen konsequenterweise in der VSG bei der geologischen Barriere keinerlei Rolle. Lediglich bei den geotechnischen Barrieren werden Redundanzen und Diversitäten zugrunde gelegt, siehe Beispiele auf Seite 160 bzw. Seite 162:
Das Sicherheitskonzept des Vorhabens VSG gibt vor, dass die Schachtverschlussbauwerke so ausgelegt werden, dass ihre Dichtwirkung auf mehreren Dichtelementen aus unterschiedlichen Materialien beruht, die aufgrund ihres jeweiligen Aufbaus teilweise diversitäre Funktionsweisen besitzen…
Aufgrund der hohen hydraulischen Widerstände würden die im Zusammenhang mit der Maßnahme M5 verbundenen Forderungen auch dann erfüllt, wenn es zu einem korrosionsbedingten Versagen eines der vier Dichtelemente käme, womit eine Funktionsredundanz gegeben ist…
Eine konsequente Umsetzung des Punktes 8.7 der Sicherheitsanforderungen erfordert zwingend, dass bei der komparativen Suche Kriterien angewendet werden, die auf ein Auffinden geologischer Strukturen mit Redundanz- und Diversitätspotenzial zielen. Diese Kriterien fehlen bisher.
.ausgestrahlt, BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg und NBG-Rechte
.ausgestrahlt war auf der BürgerInnen-Anhörung nicht vertreten. Der Brief dieser Organisation wurde nicht beantwortet, und auch auf der am Tag vorher stattgefundenen NBG-Sitzung ist nicht darauf eingegangen worden, siehe auch NBG: BürgerInnen-Anhörung und Geschäftsordnung.
Die BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg war recht zahlreich vertreten und forderte entsprechend ihrer Stellungnahme mehr Rechte für das Nationale Begleitgremium. Denn in der Formulierungshilfe ist gerade einmal ein Recht, das Akteneinsichtsrecht, aus den Kommissionsempfehlungen übernommen worden. Ungeklärt sind auch die Rechte der BürgerInnen gegenüber diesem Gremium. Davon steht nichts in der Formulierungshilfe und auch nichts in der am 10.02.2017 verabschiedeten Geschäftsordnung des NBG.
Nachweiszeitraum von 1 Mio. Jahre
Bezüglich des sogenannten Nachweiszeitraums von einer Million Jahre wurde wieder ein Missverständnis deutlich. Dieser Zeitrahmen wird nicht aus der Radiotoxizität der Abfälle hergeleitet, sondern markiert die Grenze zwischen geologischem Wissen und geologischem Nichtwissen. Bei der Betrachtung des Abklingens der Radiotoxizität müsste der Radionuklidvektor des Inventars betrachtet werden. Dieses ist in Deutschland bisher nur in einer Studie geschehen, die selbst beim recht geringen Inventar des Endlagers Konrad zu einer notwendigen Abklingzeit von 10 Mio. Jahre kommt, siehe Umweltgutachten 2000, R-Nr. 1324.
Erst 10.000, dann 1 Mio. Jahre
Der notwendige Nachweiszeitraum wurde in Deutschland vorerst mit 10.000 Jahre angegeben, siehe SSK/RSK 1988. Damals war diese Grenze mit der Unmöglichkeit der Prognosen über die nächste Eiszeit hinaus begründet worden. Der AkEnd hat den Nachweiszeitraum auf 1 Mio. Jahre erhöht, da nach Expertenmeinung bei den geologischen Verhältnissen in Deutschland eine Prognose über solch einen Zeitraum noch halbwegs verlässlich möglich ist, siehe AkEnd S. 28 ff. Eine Diskussion dazu fand auch im Rahmen des Endlagersymposiums 2008 statt, siehe INTERNET-Diskussion Punkt 5.
Rechtsschutz und Streitwert
Einen hilfreichen Hinweis gab es zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Endlagersuchverfahren. Bei dem zu erwartenden Streitwert von einigen Milliarden Euro dürfte es kaum möglich sein, das finanzielle Risiko einer Klage auf sich zu nehmen. Das gilt sowohl für Verbände als auch verstärkt für Privatpersonen. Insofern würden die Rechtschutzmöglichkeiten ins Leere laufen. Hier muss nachgebessert werden. Auf eine ähnliche Schwierigkeit hatte endlagerdialog.de hingewiesen, siehe
StandAG: Evaluierung – Die Zweite – eilt — eilt –eilt:
…Die Kosten für Klageverfahren in der ersten Instanz übernimmt der Vorhabenträger….
Weitergabe der Ergebnisse – Umweltausschusssitzung
Nach der Anhörung stellt sich die Frage, wie die Ergebnisse in das laufende Gesetzgebungsverfahren transportiert werden können? Die nächsten Sitzungen des Umweltausschusses finden am 15.02.2017 statt. Laut Tagesordnungen werden Ergänzung und Novellierung des StandAG auf der 105. und 106. Sitzung nicht behandelt.
Hoffnung auf ein Prozent
Und wie gesagt: Es ist nicht zu erwarten, dass mit den Ergebnissen der NBG-Anhörung entsprechend Verwaltungsverfahren umgegangen wird. 99 % werden wohl ohne Begründung im Papierkorb landen. Man kann auf dieses eine Prozent hoffen.