Hat der Pluralismus bei der Endlagerung wieder Chancen?


Pluralistische Scientific Community und NBG-Workshop

In den letzten fast vierzig Jahren wurden in der Regel strittige Fragen bei der Endlagerung von offizieller Seite nicht öffentlich präsentiert und diskutiert. Eine funktionierende, pluralistische Scientific Community war nicht sichtbar – siehe Beitrag Was bedeutet wissenschaftsbasiert?

Beim Workshop des Nationalen Begleitgremiums zu den geologischen Daten für die Ausschlusskriterien war das anders. Das erinnert ein wenig an die Veranstaltung Zwischenergebnisse zum Salzstock Gorleben am 15. und 16. Mai 1981 in Lüchow, wo nach dem Prinzip Rede und Gegenrede vorgegangen wurde. Diese Tradition wurde leider abgebrochen.

Eiszeitliche Auswirkungen

Offensichtlich wurde das beim Vortrag von Prof. Hübscher mit dem Titel Hebungen, Senkungen und eiszeitliche Auswirkungen auf den (auch tieferen) Untergrund. Bisher wurden Eiszeiteinwirkungen immer als geklärt dargestellt – siehe BGR-Studie zu eiszeitlichen Rinnen. Herr Hübscher erwähnte Rinnen bis 1000 m Tiefe und nach seiner Ansicht ist nicht geklärt, inwiefern vorhandene eiszeitliche Rinnen bei folgenden Eiszeiten vertieft werden können. Insgesamt ist er der Meinung, dass die eiszeitlichen Prozesse konzeptuell beschrieben seien, aber es fehle weitgehend an quantifizierende Studien.

Endlager im Salz nicht gefährdet

So kommt die oben genannte BGR-Studie zu dem Schluss, dass ein Endlager im Salz in einem Tiefenbereich von 800 bis 1000 m nicht gefährdet wird. Ein Modell, in das die Parameter Salzhärte, Salzlöslichkeit, Temperaturkoeffizient der Löslichkeit und so weiter eingehen, wird nicht entwickelt und in die maximale Einschnitttiefe wird nicht hergeleitet – siehe Beitrag Die nächsten Eiszeiten über dem Salzstock Gorleben.

Salzaufstieg im Salzkissen durch Gletscher

Die einseitige Eisauflast an der Gletscherfront kann in Salzkissen Salzaufstieg erzeugen (Al Hseinat, M. und C. Hübscher (2017)). Bei schon ausgeprägten Salzstöcken sind dabei die Salzmengen in den Randsenken von Bedeutung. Nacheiszeitliche Landhebungen und -senkungen können weiterhin zur Aktivierung von Salzstockbildung führen wie zum Beispiel in Sperenberg – siehe Beitrag Salz und Eiszeiten.

Wanderung von Flüssigkeiten durch Salz

Hübscher sprach auch davon, dass Flüssigkeiten durch über 1000 m mächtiges Salz wandern. So unter dem Boden des Mittelmeeres vor Ägypten (Kirkham et al., 2017/ Kirkham et al., 2018 / Mechanismus: Hübscher und Dümmong, 2011).

Forschungsprogramm zur Geophysik von eiszeitlichen Vorgängen

Herr Hübscher empfahl die Auflage eines Forschungsprogramms zu Fragen der eiszeitlichen Auswirkungen. Die Formulierung eines solchen Programms würde ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen, die Durchführung sechs bis acht Jahre, so dass in zehn Jahren quantitative Aussagen vorliegen könnten. Schon bei der Formulierung könnte sich herauskristallisieren, inwieweit die bisherigen meist empirisch geologischen Daten zur Endlagersuche und -risikobetrachtung ausreichen und ob quantitative geophysikalische Modelle zu Eiszeitprozessen benötigt werden. Auf dem Gebiet kann noch lange geforscht werden, die Entscheidung zum Endlager sollte aber in Anbetracht der derzeitigen Zwischenlagerung zeitnah getroffen werden.

Das Interesse der landesgeologischen Dienste

Bei der Veranstaltung waren alle landesgeologischen Dienste vertreten, obwohl schon eine ähnliche Veranstaltung der BGE speziell für die Landesbehörden stattfand – siehe Beitrag 2. Fachworkshop der BGE. Es wurde betont, wenn das NBG als gesetzliche Institution einlädt, die Landesbehörden dem Folge leisten würden. Daneben besteht wohl auch seitens der Länder Diskussionsbedarf.

Aufgabe der Länderdienste

Die landesgeologischen Dienste sehen es als ihre Daueraufgabe an, geologische Daten zu sammeln, und das seit 1850. Sollten Informationen in der Bevölkerung zum Beispiel über alte Bohrungen vorhanden sein, wären sie die richtigen Ansprechpartner (Kontakte). Auch die BGE steht für solche Informationen offen und würde diese den Landesbehörden zur Prüfung vorlegen.

Das Raster bei den Landesämtern und der BGE

Im Detail wurden Unterschiede zwischen den Landesbehörden und der BGE deutlich. So gehen die Länder noch vom Blattschnitt der geologischen Karten GK25 aus -siehe auch Beitrag Geologische Daten nachvollziehbar zusammenführen, während die BGE die Rasterung 10×10 km der digitalen Kartengrundlage TK25 zugrunde legt.

Personelle Ausstattung

Ansonsten wurden gleiche Probleme wie beim BGE-Workshop angesprochen. So ist die personelle Ausstattung der Landesbehörden inzwischen sehr gering. Es gibt aber Bemühungen einzelner Landesbehörden, hier eine Aufstockung mit Landesmitteln anzustreben, obwohl in der Begründung zum StandAG der Erfüllungsaufwand für die Länder verneint wird (Drucksache 18/11398Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz..).

Geowissenschaftsdatengesetz als Allheilmittel

Dauerbrenner sind Rechte Dritter an Bohrdaten. Hier wird seitens der BGE und auch des NBG immer noch wesentlich auf das   Geowissenschaftsdatengesetz als Allheilmittel gesetzt – siehe auch 1. NBG-Tätigkeitsbericht S. 13 f. Es ist eher fraglich, ob ein solches Gesetz die Daten von vor der Inkraftsetzung einbeziehen kann. Wenn ja, dann ist eine Enteignungsregelung mit Entschädigung notwendig. Die Praxis zeigt sich an dem 3-D-Untergrundmodell des Landes Brandenburg, dessen Veröffentlichung zurückgezogen werden musste. Die ursprünglich staatlichen Daten wurde im Zuge der Wende an Dritte verkauft, die dann rechtlich gegen die Veröffentlichung im 3-D-Modell vorgegangen sind. Der Rechtsstreit konnte außergerichtlich beigelegt werden, so dass das 3-Modell in angepasster Form demnächst veröffentlicht werden kann. Wenn der Marktwert der Daten einer Bohrung durchaus 150.000 EUR betragen kann, werden Entschädigungen nicht als Peanuts weggewischt werden können.

Strikte serielle Vorgehensweise bei der Standortsuche

Herr Kleemann ging in seinem Vortrag auf die strikte serielle Vorgehensweise der BGE bei der Anwendung der Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen ein. Dies ist in § 13 Abs. 2 StandAG juristisch festgezurrt, obwohl die Endlagerkommission das nicht so vorgeschlagen hat. Offensichtlich wurde das Gesetz von JuristInnen ohne geologischen Sachverstand und ohne Verfolgung der Arbeit der Endlagerkommission formuliert. Der Blick in die Unterlage K-MAT 53a hätte das schon im Hinblick auf das Kriterium Grundwasseralter verhindert. Kleemann käme pragmatisch zu den Ausschlussgebieten, die bereits in den AkEnd-Empfehlungen zu finden sind – siehe auch Beitrag Veröffentlichung der Zwischenergebnisse nach Anwendung der Ausschlusskriterien umstritten. Die JuristInnen der BGE fordern aber offensichtlich die strikte Einhaltung des § 13 Abs. 2. Denn weder in der Begründung zum Gesetz (Drucksache 18/11398 S. 58)

Zunächst hat der Vorhabenträger für das gesamte Bundesgebiet die geologischen Daten, der zuständigen Bundes- und Landesbehörden, die für das Standortauswahlverfahren relevant sein können, zusammenzutragen und in geeigneter Form aufzubereiten. Auf diese Daten werden die gesetzlich festgelegten geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien angewandt. Mit den geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien werden alle Gebiete ermittelt, die auf Grund der in den Kriterien definierten Sachverhalte von vorneherein nicht für ein Endlager geeignet sind. Auf das hiernach verbleibende Gebiet wendet der Vorhabenträger die gesetzlich festgelegten geowissenschaftlichen Mindestanforderungen an und identifiziert in Betracht kommende Gebiete. In einem weiteren Schritt kommen nun die gesetzlich bestimmten geowissenschaftlichen Abwägungskriterien zur Anwendung. Anschließend sind die Gebiete als Teilgebiete auszuweisen, die sich auf Grundlage der Abwägung als besonders günstig erweisen.

ist etwas anderes zu lesen, noch gibt es einen einschlägigen Gesetzeskommentar, der Hinweise auf die geologische Unsinnigkeit dieser Festlegung gibt. Ein solcher Kommentar könnte an die Formulierung von vorneherein anknüpfen.

Veröffentlichungen zu Einvernehmenserklärungen verletzen Transparenzgebot

Nach Betonung der Rolle der Transparenz beim Suchverfahren bemängelte Kleemann die Veröffentlichungen des BfE zu den Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG. Die Erklärungen des BfE ermöglichen nicht die Nachvollziehung der Entscheidungen, sondern setzen sich aus Textbausteinen zusammen. Weder Teufe, Schichtabfolge noch Beschreibung der geologischen Gesamtsituation sind enthalten. Diese Informationen werden offensichtlich dem BfE von den Ländern mitgeteilt, aber nach Entscheidung des BfE nicht veröffentlicht. Die Gründe der Nichtveröffentlichung werden nicht erläutert. Selbst eine kartografische Aufbereitung, wie sie mehrfach im NBG angesprochen wurde, wurde bisher abgelehnt – siehe hier.

Rolle von GeologInnen bei der Standortsuche und das Beispiel Gorleben

Kleemann ging schließlich auf die besondere Rolle von GeologInnen bei der Standortsuche ein. Er sieht im kritischen Hinterfragen durch GeologInnen einen wesentlichen Bestandteil des selbsthinterfragenden Systems und macht das an einem Beispiel aus der Standortbeschreibung Gorleben Teil 2, S. 105 (englische Version S. 107) fest:

5.1 Mohorovicic-Diskontinuität
…….Ihre heutige Struktur mit den markanten Schwellen-und Muldenstrukturen ist wahrscheinlich ein Ergebnis isostatischer Ausgleichsbewegungen ab Oberrotliegend, die im Zusammenhang mit tektonischen Ereignissen stehen. Hierbei haben besonders Transtensions- und Inversionsbewegungen die Struktur und das Relief der Moho beinflusst. Somit spiegelt die Konturierung der Moho bedeutsame tektonische Events wider, die Ihren Ausdruck sowohl in der postumen Aktivierung von Bruchstörungen als auch in der Faziesverteilung, besonders im Meso-und Känozoikum finden.

Eine kritische GeologIn müsse das wie folgt für die interessierte BürgerInnen übersetzen:

5.1 Die Kruste-Mantel-Grenze in rund 30 km Tiefe
…….Ihre heutige Struktur mit den markanten Schwellen-und Muldenstrukturen ist wahrscheinlich starken vertikalen Bewegungen unterworfen, die seit mind. 260 Mio. Jahren andauern und im Zusammenhang mit tektonischen Ereignissen stehen. Hierbei haben besonders Transtensions- und Inversionsbewegungen die Struktur und das Relief der Kruste-Mantel-Grenze beinflusst. Somit spiegelt die Konturierung der Kruste-Mantel-Grenze bedeutsame tektonische Events wider, die Ihren Ausdruck sowohl in der postumen Aktivierung von Bruchstörungen als auch durch Auswirkungen bis zur Oberfläche finden und die bis heute andauern.

Mindestanforderungen dürften nicht auf die Region Gorleben angewendet werden

Danach läge Gorleben in einer aktiven Störungszone. Ist damit die Fachdiskussion  um die Papiere von Kleemann (Anlagen) und der BGR entschieden? Es stellen sich folgende Fragen:

  • Hat das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie dies als Störung der BGE mitgeteilt?
  • Wird die BGE diese Störung als aktive Störung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 2 StandAG unter Beachtung der Begründung (Der erforderliche Sicherheitsabstand zu derartigen Störungszonen ist individuell abzuschätzen. Er beträgt in der Regel mindestens einen Kilometer.) einstufen?

Dann dürften die Mindestanforderungen nach der bisherigen juristischen Auslegung von § 13 Abs. 2 StandAG nicht auf die Region Gorleben angewendet werden.

Keinerlei Transparenz zu den Aktivitäten des BMU

Allgemein wurde die Veranstaltung als Teil der Umsetzung des selbsthinterfragenden Systems gesehen, in dem die Transparenz eine tragende Rolle spielt. Angemerkt wurde aber, dass das Bundesumweltministerium diesem Transparenzgebot nicht Folge leistet. Die BMU-Papiere zur Fach- und Dienstaufsicht gegenüber dem BfE und zur Rolle als Alleingesellschafter bei der BGE und bei der BGZ  – garniert mit Verquickungen über Personen – bleiben im Dunkeln. Nicht einmal Unterlagen mit Schwärzungen sind verfügbar. Weiterhin gibt es keinerlei Informationen zu den vermutlich laufenden Arbeiten an den Sicherheitsanforderungen, der Leitlinie zur Abschätzung der Dosis bei Endlagern und der Verordnung zu den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen, alle unter Federführung des BMU.

6 Gedanken zu „Hat der Pluralismus bei der Endlagerung wieder Chancen?

  1. Vielen Dank für die ausgewogene Darlegung meines Vortrages. Zur Tiefe der Quartärrinnen möchte ich nur ergänzen, dass als maximale Tiefe von Rinnen hier in Deutschland in der „BurVal“-Studie 500 m angegeben wird. Glaziale Erosion bis in 1000 m Tiefe wurde in China beobachtet. Das ändert aber nichts an der prinzipiellen Aussage, dass es schwer zu klären ist, inwiefern vorhandene eiszeitliche Rinnen während folgender Eiszeiten vertieft werden können.

    Zum Workshop: Ich begrüße ausdrücklich die während des Workshops deutlich werdende professionelle Offenheit der BGE Vertreter für neue Erkenntnisse aus der akademischen Forschung, auch wenn dies zu weiterem Klärungsbedarf führt.

    Christian Hübscher

    • Ich möchte noch einmal auf die Rinnen zurückkommen: Es stellt sich die Frage, ob bei vorhandenem Salzstock eine solche Rinne sich in die Salzformation einschneidet (Aulösung des Salzes) oder eher um das Salz herum sich bildet (Salz als „hartes“ Gestein)? Ich habe irgendwo von Messungen in der Nordsee gelesen, wo zweites geschehen ist. Leider finde ich die Stelle nicht mehr. Ist Ihnen so etwas bekannt?

  2. Studie zu den Datengrundlagen aus dem Jahr 2006

    Auf dem Workshop wurde bei der Frage zum seriellen versus parallelen Vorgehen bei der Standortauswahl verwiesen auf die Studie

    SR 2487: GOLDER ASSOCIATES GMBH (2006): Entwicklung zuverlässiger Datengrundlagen und Auswertemethoden für die Endlagerstandortsuche.

    Die Studie wird mehrfach zitiert in

    SR 2555 – Anforderungen an Methoden und Umfang der über- und untertägigen Erkundung eines Standortes für ein Endlager unter Einbeziehung eines internationalen Vergleichs

    eine Zusammenfassung ist zu finden in

    BfS-Jahresbericht 2006, S. 14 f.

    Die Studie wurde aber nicht veröffentlicht. Es läuft dazu ein Antrag über FragDenStaat.

    Wie die Forschungsvorhaben sollten auch andere wesentliche Studien zur Standortsuche und Endlagerung in einer Datenbank gesammelt werden, denn es gibt schon viele „Räder“, die nicht neu erfunden werden müssen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Papiere dauerhaft über URNs zugänglich bleiben.

  3. Nachspiel zur Kritik an BfE bezüglich Veröffentlichung der Einvernehmenserklärungen

    Das BfE verwehrt sich gegen die von Kleemann vorgetragene Kritik an den Veröffentlichungen der Einvernehmenserklärungen. In einem Schreiben des BfE wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Kritik eher nicht erwünscht ist.

    Herr Kleemann bekräftigt in seinem Antwortschreiben seine Kritik und äußert die Meinung, dass die öffentliche Nichtnachvollziehbarkeit der BfE-Einvernehmenserklärungen die Anforderungen an ein selbsthinterfragendes und lernendes Verfahren nicht erfüllt.

    Anzumerken ist, dass im NBG mehrfach Kritik an der Veröffentlichung der Einvernehmenserklärungen geäußert wurde – siehe obiger Beitrag unter dem Absatz Veröffentlichungen zu Einvernehmenserklärungen verletzen Transparenzgebot.

  4. Weiterführung des Briefwechsels zwischen Herrn Kleemann und dem BfE
    Die Kritik von Herrn Kleemann auf der NBG-Veranstaltung am 18.06.2018 ist der Ausgangspunkt eines weiteren Briefwechsels – siehe hier.
    An der Veröffentlichungspraxis des BfE hat sich nichts geändert. Die Einvernehmenserklärungen sind nicht nachvollziebar. Kleemann:

    Wenn Sie jedoch Ihr Einvernehmen nach § 21 (2) StandAG erteilen, müssen Sie dies doch auf einer fachlichen Basis tun. Hierzu gehören u.a. ganz wesentlich die Endteufe der Bohrung und die Schichtenfolge.

    Weder werden die beabsichtigten Endteufen noch die zu erwartenden Schichtenfolgen veröffentlicht. Selbst eine kartografische Aufbereitung, wie sie mehrfach im NBG angesprochen wurde, wurde bisher abgelehnt – siehe hier.

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