Der Datenraum im Geologiedatengesetz
Nach § 35 Abs.4 GeolDG kann das NBG sich zu den nichtöffentlichen geologischen Daten wissenschaftlich beraten lassen und dazu bis zu fünf Expert*innen beauftragen:
(4)….Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind….
(5) Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit….
Das Instrument Datenraum im Allgemeinen
Über das Instrument Datenraum wurde schon bei den Verhandlungen zu TTIP öffentlich diskutiert. Dieses Instrument – siehe Wikipedia – ist in der Wirtschaft sehr verbreitet zum Beispiel beim Kauf von Unternehmensbeteiligung und Immobilien. Hierbei geht es um die eingehende Prüfung der Unterlagen im Auftrag des Käufers, die vor dem Kauf diesem nicht preisgegeben werden sollen (Due Diligence).