Sicherheitsanforderungen: Transparenz war gestern

Beteiligungsformate zu Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsuntersuchungen

Unter dem Link dialog-endlagersicherheit.de können jetzt die Entwürfe der Verordnungen zu den Sicherheitsanforderungen (§ 26 StandAG) und Sicherheitsuntersuchungen (§ 27 StandAG) eingesehen und kommentiert werden. Am 14./15.09.2019 findet zusätzlich ein öffentliches Symposium statt. Es werden also bei der Novellierung der Sicherheitsanforderungen von 2010 die gleichen Beteiligungsformate eingesetzt wie bei der Novellierung der Sicherheitskriterien von 1983. Das war im Jahr 2008/2009 – siehe auch Beitrag Dokumentation des Forums zum Endlagersymposium 2008/2009 gescheitert.

Transparenz und Nachvollziehbarkeit weiterentwickelt

Nun hat sich in den letzten 10 Jahren doch einiges getan. Es stehen zum Beispiel die Grundsätze Transparenz und Nachvollziehbarkeit, festgelegt im StandAG, neu im Raum. Davon ist leider nichts zu spüren, obwohl die Entwicklung des StandAGs gezeigt hat, dass dies möglich ist. So war die Arbeitsweise der Endlagerkommission – nach anfänglichen Schwierigkeiten bei der Dokumentation und der Zurverfügungstellung von Sitzungsunterlagen – im Wesentlichen nachvollziehbar. Leider wurde dies bei der letzten Sitzung über den Haufen geworfen – siehe Beitrag Die letzte Sitzung der Endlagerkommission – Die Schreckliche.

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Aus BfE wird BaSE

Novellierung des StandAGs

Wurde noch vor Kurzem die Novellierung des StandAGs ausgeschlossen – siehe Beitrag Kreative Interpretation statt Novellierung des StandAGs?, liegt jetzt ein Referentenentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des StandAGs und weiterer Gesetze vor.

BfE wird BaSE

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) soll danach die neue Bezeichnung Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE) erhalten. Die Begründung dazu lautet:

…Es sollte damit eine eindeutige Abgrenzbarkeit von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Startphase des Standortauswahlverfahrens und den Aufgaben des BfE im Bereich der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle muss konstatiert werden, dass das Ziel einer für die Öffentlichkeit eindeutig wahrnehmbaren Abgrenzung des BfE gegenüber den Bundesgesellschaften BGE und BGZ nicht erreicht worden ist: Durch die Ähnlichkeit der Namen besteht eine hohe und vielfach eintretende Verwechselungsgefahr. Insbesondere für die Funktionsfähigkeit von Prozessen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch eine klare und bereits durch die Namen und Abkürzungen der Institutionen erkennbare Rollenzuschreibung elementar.

Haben die nicht andere Probleme?

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Personalentwicklung bei BfE und BGE

BfE-Organigramm vom 01.07.2019

Vergleicht man das BfE-Organigramm vom 01.05.2019 mit dem vom 01.07.2019, so fallen diverse Änderungen in den Leitungsebenen der Fachgebiete auf. Die Leitung von KE 5 war bereits ausgeschrieben, jetzt ist sie mit N.N. gekennzeichnet. Der Leiter von KE 1 wechselte in das Fachgebiet SV 2. Damit sind alle Fachgebietsleitungen in der Abteilung KE nicht besetzt.

Leitung des Fachgebiets SV 4 jetzt ausgeschrieben

Die Leitung des Fachgebiets SV 4 ist jetzt ausgeschrieben. Hier deutet sich also auch ein Wechsel an. Man kann nur hoffen, dass sich die Stellenbesetzungen im BfE stabilisieren und die Sacharbeit gerade in den Bereichen des Standortauswahlverfahrens im Sinne des partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens in den Vordergrund tritt.

Organigramm der BGE bis zur Ebene Abteilungen

Bei der BGE war bisher nur ein rudimentäres Organisationsschema öffentlich. Das änderte sich mit der Vorlage des Organigramms mit Stand 11.07.2019. Dieses Schema gibt die Struktur bis zur Ebene der Abteilungen wieder. Gruppen sind nicht dargestellt. Namentlich sind nur die LeiterInnen bis zur Ebene der Bereiche genannt. Angemerkt ist, dass einige Abteilungs- und Gruppenleitungen noch nicht besetzt sind. So sind zum Beispiel im für die Standortauswahl relevanten Aufgabenfeldern zurzeit noch die Abteilungsleitung Standortsuche und die Gruppenleitung Langzeitsicherheitsanalysen ausgeschrieben.

Gebirgsmechanik der Asse stiefmütterlich behandelt

Gebirgsbeobachtungsgespräch Asse II

Die Gebirgsbewegungen der Asse im zurückliegenden Jahr war Gegenstand des Gebirgsbeobachtungsgesprächs am 27.06.2019 in Schöppenstedt – siehe auch BGE-Meldung vom 12.07.2019. Die Meldung schildert einige Aspekte des Gesprächs vermeintlich in allgemeinverständlicher Sprache. Dazu wird gerade eine einzige 2D-Grafik zur Mikroseismik gezeigt und erläutert. Die abrufbaren Vortragsfolien der BGE und des Instituts für Gebirgsmechanik GmbH (IfG) enthalten zwar viele bunte Bilder, das Verständnis für Nichtfachperson ist aber schon wegen des fehlenden Textes nicht gegeben. Kein Laie wird sich angesprochen fühlen. Und dabei wäre es so einfach gewesen, zum Beispiel aus den mikroseismischen Beobachtungen ein interaktives 3D-Bild zu entwickeln. Damit hätte man die Chance gehabt, dass interessierte BürgerInnen sich interaktiv einbringen.

Gebirgsmechanische Kriterien bei Untertagedeponien

Gebirgsmechanik ist eine schwierige Materie, spielt aber bei der Endlagerung eine wichtige Rolle. So basiert der sogenannte Langzeitsicherheitsnachweis bei Untertagedeponien für chemotoxische Abfälle in der Regel allein auf der Einhaltung des Minimalspannungs-Kriteriums (auch Frac- oder Fluiddruck-Kriterium genannt) und des Dilatanz-Kriteriums – siehe zum Beispiel Fortschreibung des Langzeitsicherheitsnachweises für die Untertagedeponie Herfa-Neurode vom 21.03.2017, Seite 147. Schadstoffausbreitungsrechnungen unterbleiben in der Regel entsprechend der Deponieverordnung Anhang 2, Punkt 2.1.1:

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NBG übernimmt BfE-Aufgaben

NBG-Workshop über Zugang zu geologischen Daten

Unter TOP 5 behandelte das NBG auf der letzten Sitzung am 01.07.2019 ein Workshopkonzept zum Thema Zugang zu geologischen Daten für Bürger*innen und Anwendung von Ausschlusskriterien bei der Endlagersuche. Zur Diskussion wurde gestellt, ob der Workshop als kleine oder große Veranstaltung geplant werden sollte, alternativ ob sich aufgrund des zeitlichen Aufwandes eher ein Webinar oder Werbefilm anbietet – siehe NBG-Unterlage. Das NBG sprach sich mehrheitlich für ein Webinar aus.

Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung sind Aufgaben des BfE

Bemerkenswert war an der Diskussion, dass niemand darauf aufmerksam machte, dass dies eine originäre Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung darstellt. Und dafür ist nach StandAG das BfE zuständig. Die anwesenden BfE-VertreterInnen sagten dazu nichts. Es ist schleierhaft, wie eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll, in der es um die konkreten Daten im dreidimensionalen Untergrund von Deutschland gehen soll. Sollen hier Transparenz und Nachvollziehbarkeit erreicht werden, dann ist es nicht mit Präsentationen von Texten und Abbildungen getan. Notwendig sind interaktive, frei zugängliche 3D-Darstellungen. Ein solches Darstellungssystem muss erstellt und den BürgerInnen frühzeitig zum Testen überlassen werden.

BGE arbeitet an Zugang zu öffentlichen Geologiedaten

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Kreative Interpretation statt Novellierung des StandAGs?

aus Poster zum Forschungsprojekt Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Endlagersuche – Herausforderungen eines generationenübergreifenden, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens

Novellierung des StandAGs?

Das in § 1 Abs. 2 StandAG postulierte selbsthinterfragende, lernende Standortauswahlverfahren sollte es eigentlich mit sich bringen, dass das entsprechende Gesetz häufiger novelliert wird als es sonst für Gesetze üblich ist. Diskussionen bei der Endlagertagung in Loccum (28.-30.06.2019) und der letzten Sitzung des NBG (01.07.2019) zeigten jedoch, dass dazu wenig Bereitschaft besteht – siehe auch hier.

Kreative Interpretation und die bisherige Praxis

Stattdessen wird eine kreative Interpretation des bestehenden Standortauswahlgesetzes empfohlen. Ist das ein realistischer Weg? Was lief in den letzten zwei Jahren dazu ab? Mindestens drei Punkte können hier angeführt werden.

Verhinderung von Datenfriedhöfen

Auf dem ersten Workshop der BGE mit den Landesgeologischen Diensten wurde der Vorschlag gemacht, Daten lediglich in Gebieten zu erheben, in denen potenzielle Wirtsgesteinformationen vorhanden oder zu erwarten sind. Dies lehnt sich an die Regelungen in § 21 Abs. 2 StandAG. Damit wären zum Beispiel die zeitintensiven Recherchen nach alten Bergwerken in Gebieten ohne Wirtsgesteinsformationen nicht notwendig. Die zuständige BMU-Referatsleiterin hat diesem Ansinnen auf dem Workshop zugestimmt, die BGE hat das abgelehnt. Begründet wird dies mit der Regelung in § 13 Abs. 2 StandAG:

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„Die Kriterien sind von der Endlagerkommission erarbeitet worden…“

Berichterstattung in der Stuttgarter Zeitung

In der Berichterstattung der Stuttgarter Zeitung zur BfE-Werbeveranstaltung in Stuttgart wird die BGE wörtlich zitiert mit:

Die Kriterien sind von der Endlagerkommission erarbeitet worden, in der neben Wissenschaftlern, auch Vertreter von Umweltverbänden waren.

Die Frage war, wer die Mindestkriterien festgelegt habe.

Kriterien wurden vom AkEnd erarbeitet

Zu der Aussage zu den Kriterien sind Richtigstellungen und Anmerkungen zu machen. Die Kriterien wurden in der AG 3 der Endlagerkommission diskutiert. Erarbeitet wurden sie ursprünglich vom Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd), der sie in seinen Empfehlungen im Jahr 2002 veröffentlicht hat (Mindestanforderungen – Seite 95 bis 97). Die AG 3 hat diese Kriterien im Wesentlichen kopiert, jetzt finden sie sich als Mindestanforderungen im § 23 StandAG.

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