Informationen zu Ausschlusskriterien
Auf einer Veranstaltung der BGE in Hamburg wurde mitgeteilt, dass das Ausschlusskriterium Grundwasseralter aus naheliegenden Gründen bei der Erstellung des Zwischenberichts Teilgebiete nach § 13 StandAG nicht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus wird beim Ausschlusskriterium seismische Aktivität, wozu im StandAG die DIN EN 1998-1/NA 2011-01 als Bewertungsgrundlage vorgeschrieben ist, mit einiger Sicherheit auf die neue Version DIN EN 1998-1/NA 2018-10 zurückgegriffen werden, die als Entwurf vorliegt und für 114,10 EUR bezogen werden kann.
Abweichung vom Gesetz ist hierarchisch abgesichert – ohne Transparenz
Auf die Rückfrage, ob diese Abweichung vom Gesetz auch von den hierarchisch höheren Ebenen gebilligt ist, wurde dies bejaht. Offensichtlich gibt es dazu also Abstimmungen mit BfE und/oder BMU. Sieht man in die Informationsplattform nach § 6 StandAG, so gibt es kein Dokument dazu. Die Abstimmung fand wohl offensichtlich klammheimlich statt. Sieht so Transparenz aus?
Berechtigte Erwartungen der Fachöffentlichkeit
Was sollte in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren zu erwarten sein? Das Minimum wäre gewesen, dass die entsprechenden Abstimmungspapiere zwischen BGE, BfE und BMU auf der dafür vorgesehenen Informationsplattform öffentlich gemacht worden wären. Dann könnte die Fachöffentlichkeit wie zum Beispiel GeologInnen und GeophysikerInnen an Forschungsinstitutionen und StudentInnen dieser Fachrichtungen fachlich sich dazu äußern. Was ist zum Beispiel zu erwarten bei der Revision dieser DIN, die offensichtlich nicht marginal sein wird – siehe Änderungsvermerk:
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