NBG, Datenraum sowie Verfolgung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen

Der Datenraum im Geologiedatengesetz

Nach § 35 Abs.4 GeolDG kann das NBG sich zu den nichtöffentlichen geologischen Daten wissenschaftlich beraten lassen und dazu bis zu fünf Expert*innen beauftragen:

(4)….Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind….
(5) Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit….

Das Instrument Datenraum im Allgemeinen

Über das Instrument Datenraum wurde schon bei den Verhandlungen zu TTIP öffentlich diskutiert. Dieses Instrument – siehe Wikipedia – ist in der Wirtschaft sehr verbreitet zum Beispiel beim Kauf von Unternehmensbeteiligung und Immobilien. Hierbei geht es um die eingehende Prüfung der Unterlagen im Auftrag des Käufers, die vor dem Kauf diesem nicht preisgegeben werden sollen (Due Diligence).

Instrument Datenraum in der Öl- und Gasindustrie

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Neues zu den „aktiven Störungszonen“

aus Brosig, A., B. Bräutigam, et al.(2020). Evaluierung des Kenntnisstandes von aktiven Störungszonen in Deutschland (KaStör) – Vorhaben 4717F01301. Seite 56

Aktive Störungszonen beim Goslar-Treffen

Auf der 41. NBG-Sitzung wurde von der BGE ein interessanter Beitrag geliefert: Herr Kanitz sagte etwas zum Ausschlusskriterium aktive Störungszonen (YouTube 00:27:53):

…die Landesämter, die sagen: So, Herr Kanitz, jetzt können sie doch mal sagen, der Bericht wird ja jetzt vorliegen, wir verstehen, wir dürfen ihn nicht sehen, jetzt sagen sie uns doch mal, wie haben sie sich denn entschieden bei den aktiven Störungszonen. Wir haben doch da damals in Goslar gemeinsam diskutiert, es gibt den Weg oder den Weg, jetzt sagen sie doch mal…

Das Treffen in Goslar, über deren Inhalt Verschwiegenheit vereinbart wurde, war schon Gegenstand diverser Gespräche auf der 2. Statuskonferenz Mitte November 2019 – oder gab es mehrere Goslarer Treffen? Interessant ist, dass offensichtlich zu den aktiven Störungszonen mindestens zwei Alternativen diskutiert wurden.

Goslar-Diskussion fehlt im Methodensteckbrief

Die BGE hat ihre Methoden zu den Ausschlusskriterien und so auch zu den aktiven Störungszonen in einem Methodensteckbrief vorgestellt und zur Diskussion gestellt – siehe Methodensteckbrief „aktive Störungszonen“. Leider kommt in diesem Methodensteckbrief kein Hinweis auf eine kontroverse Diskussion in Goslar vor, obwohl das zu einer wissenschaftsbasierten und transparenten Herangehensweise gehört. Diese sollte die wesentlichen Alternativen schildern und auf der dann vorgetragenen Basis begründen, weshalb die BGE so entschieden hat.

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Tagesspiegel: „Endlager-Chef warnt vor politischer Blockade“ – Oberflächlicher geht es nicht mehr

Das BaSE ist lediglich Überwachungsbehörde

Herr König, Präsident des BaSE, wird in einem Tagesspiegel-Artikel vom 12.07.2020 bezeichnet als Chef der Atommüll-Endlager-Behörde. Das BaSE ist aber nicht Akteur (operator) bei der Endlagersuche, sondern lediglich Überwachungsbehörde (regulator). Der Vorhabenträger ist die BGE, dort wird die Arbeit gemacht.

BaSE als Behörde für Kommunikation und Bürgerbeteiligung

Das BaSE hat neben der regulator-Rolle auch die Rolle der Kommunikation und Bürgerbeteiligung. Da versagt das BaSE bisher praktisch vollständig – jedenfalls, wenn es sich um fachliche Informationen handelt.

Fachliche Informationen fehlen – alles wird ins Politische gezogen

Zum Beispiel wird die Endlagerung in Kristallin auch vom BaSE immer wieder ins Politische gezogen – zum Beispiel:

König warnte auch die bayerische Landesregierung von Ministerpräsident Markus Söder (CSU), das Verfahren zu torpedieren, der Freistaat argumentiert, seine Granitvorkommen sei ungeeignet für eine Endlagerung.

Das BaSE als fachliche und wissenschaftliche Behörde (siehe § 2 Abs. 2 BaSE-Errichtungsgesetz) sollte an dieser Stelle auf die fachlichen Probleme eingehen, vor denen man durch die Aufnahme von Kristallingestein als Wirtsgestein steht.

Fachliche Schwierigkeiten bei der Aufnahme des Kristallins als Wirtsgestein

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Termin Teilgebietskonferenz: Intransparenter geht es nicht

Lesezeit zwischen Veröffentlichung und Konferenz

Auf der NBG-Sitzung am 11.05. 2020 ( Video hier) hat die BGE mitgeteilt, dass sie Ende September den Teilgebietsbericht vorlegen kann und will. Auf der Sitzung am 18.06.2020 wurde nichts anderes mitgeteilt. Bekräftigt wurde lediglich der Termin der ersten Fachkonferenz Teilgebiete. Diese wird am 17./18.10.2020 in Kassel stattfinden. Die Beantwortung der Besucherfrage an BGE und BaSE, ob der Teilgebietsbericht wirklich gut zwei Wochen vor der Konferenz veröffentlicht werde und damit Lesezeit eingeräumt wird, wurde nicht zugelassen.

Intransparenter regulatorischer Einfluss

Auf der 7. Sitzung der Beratungsgruppe Fachkonferenz am 23.06.2020 verkündete Herr Tietze von der BGE überraschend, dass die BGE den Bericht doch erst zur Fachkonferenz öffentlich machen wird. Eine Lesezeit wird nicht eingeräumt. Wie kommt die BGE jetzt zu dieser Terminverschiebung? Seit Längerem ist bekannt, dass das BaSE dafür plädiert, den zeitlichen Abstand zwischen Veröffentlichung und Konferenz möglichst klein zu halten. Hat sich die Regulierungsbehörde hier wieder gegen den Vorhabenträger durchgesetzt? Wiederholt sich hier, was schon bei der Information über Ausschlussgebiete und den bundesweiten Informationsveranstaltungen abgespielt hat? Die Information der Öffentlichkeit durch die BGE über die Ausschlussgebiete wurde unterbunden, die bundesweiten Informationsveranstaltungen wurden vom BaSE übernommen und durchgeführt.

Trennung von operator und regulator

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Transparent über die Intransparenz informieren

Bohrpunktekarte Deutschland mit Bohrdichten im 40 x 40 km-Raster

Gesetz verabschiedet und Stichtag festgelegt

Nach der Verabschiedung des Geologiedatengesetzes (GeolDG) ist das weitere Verfahren mit den geologischen Daten in Phase 1 des StandAG bis § 14 vorgezeichnet. Weiterhin sind die Daten für den Zwischenbericht Teilgebiete nach § 13 eindeutig festgelegt, denn als Stichtag ist von der BGE der 01.06.2020 festgelegt worden.

Beginn der inhaltlichen Beratung der Fachkonferenz Teilgebiete

Nach der jetzt geschaffenen gesetzlichen Regelung wird es eine Weile dauern, bis die für den Zwischenbericht Teilgebiete verwendeten Daten öffentlich verfügbar sind und für die Fachkonferenz Teilgebiete das Ergebnis des Zwischenberichts nachvollziehbar wird. Erst dann kann die wirklich inhaltliche Beratung in diesem Gremium beginnen.

Verzeichnis der Bezeichnungen jedes einzelnen Datums, das verwendet wird

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Methodensteckbriefe: Fachliche Dialogbeiträge des BaSE fehlen

Laut eines Schreibens des BaSE vom 26.03.2020 hatte die Behörde der BGE angeboten, zu den Methodensteckbriefen in einen fachlichen Dialog einzutreten. Dies sei seitens der BGE laut E-Mail am 06.02.2020 und Telefonat am 14.02.2020 nicht erwünscht gewesen.

Wann das obengenannte Schreiben – datiert mit 26.03.2020 – veröffentlicht wurde, ist nicht erkenntlich. Weiterhin: Das Angebot des BaSE an die BGE zum fachlichen Dialog ist im Dokumentenverzeichnis nicht zu finden, die Reaktionen der BGE darauf ebenfalls nicht. Von Transparenz kann man also in diesem Fall nicht sprechen.

Gesprochen wird im obengenannten Schreiben von einem BGE-Schreiben, das am 04.03.2020 übermittelten wurde. Um dieses im Dokumentenverzeichnis auffinden zu können, hätte das BaSE mitteilen müssen, welches Datum dieses Schreiben trägt. Es ist der 03.03.2020. Es stellt sich die weitere Frage: In welchem Schreiben des BaSE sind die Fragen zu finden, die von der BGE beantwortet werden?

Die BGE hat sich mit Papier vom 24.06.2019 zur Methodik für die Ermittlung der Teilgebiete und Standortregionen geäußert. Das BfE hat in einem Schreiben vom 12.11.2019 dazu grundsätzliche Hinweise übermittelt. Das Schreiben endet mit:

Im Rahmen der 2. Statuskonferenz Endlagerung des BfE am 14. und 15. November 2019 wird für die BGE mbH wie bereits angekündigt Gelegenheit bestehen, Ausblick auf ihr fachliches Vorgehen bei der Teilgebieteermittlung zu geben. Einer vertiefenden Diskussion gerade auch zu den o. g. Aspekten sehe ich mit Interesse entgegen.

Sieht man sich die recht mageren Diskussionen im BGEForum an, so vermisst man die fachlich vertiefenden Diskussionbeiträge des BaSE. Hat das BaSE fachlich zu den Methoden nichts zu sagen oder will BaSE nicht öffentlich darüber diskutieren? Was bedeutet eigentlich Transparenz in diesem Zusammenhang?

„…spielen digitale Formen der Beteiligung eine zentrale Rolle bei der Einbindung der Öffentlichkeit.“

Gemeinsamer Brief von BaSE und BGE

In einem gemeinsamen Brief des BaSE und der BGE sprechen sich beide Institutionen gegen ein Moratorium bei der Endlagerstandortauswahl wegen der CORONA-Pandemie aus, wie es in einem Offenen Brief vom BUND e.V. gefordert wurde.

Zwischenbericht Teilgebiete im Herbst

Die BGE geht in dem Schreiben davon aus, dass der Zwischenbericht Teilgebiete trotz CORONA im Herbst vorgelegt werden kann. Bisher wurde von Ende September gesprochen – der Herbst auf der Nordhalbkugel erstreckt sich vom 22.09. bis 21.12. Ähnliches war schon den Meldungen der dpa-AFX und der taz zu entnehmen.

„…spielen digitale Formen der Beteiligung eine zentrale Rolle bei der Einbindung der Öffentlichkeit.“

Betont wird, dass digitale Formen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sowieso eine zentrale Rolle spielen sollten:

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ASSE-Livestream: „..einmaliges Projekt mit weltweiter Öffentlichkeitsbeteiligung..“

ASSE-Rückholplan per Onlineveranstaltung

Am 17.04.2020 stellte die BGE den ASSE-Rückholplan öffentlich vor. Vorgetragen wurde der Plan in der Kurzfassung und es schloss sich eine Fragerunde an, die durch Moderation begleitet wurde. Die Veranstaltung fand aufgrund der CORONA-Einschränkungen digital im Internet statt. Die BGE-Mitarbeiter*innen waren an einem Ort, von dem ein Livestream über YouTube (Google) übertragen wurde. Einige vorher festgelegte Personen konnten per Skype (Microsoft) zugeschaltet werden. Für Bürger*innen standen drei Fragekanäle zur Verfügung:

  • die Chat-Funktion von YouTube (Google-Anmeldung erforderlich),
  • per Email an dialog@bge.de und
  • per Telefon.

Der etwa dreistündige Livestream kann inklusive Chat-Kanal hier auch nachträglich angesehen werden.

„…ein einmaliges Projekt mit weltweiter Öffentlichkeitsbeteiligung…“

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