Öffentlichkeitsbeteiligung: Das BMU sollte die eigenen Vokabeln besser lernen
Das NBG muss Klärung herbeiführen

Pressemitteilungen des BMU und des BaSE

Anlässlich der gestrigen Übergabe der Ergebnisse der Fachkonferenz Teilgebiete veröffentlichte das BMU eine Pressemitteilung mit der Headline Endlagersuche erreicht erstes Etappenziel der Öffentlichkeitsbeteiligung. Schon das verwendete Symbolbild führt in die Irre: Es geht im Standortauswahlverfahren um hochradioaktive Abfälle, die nicht in gelben Fässern – wie abgebildet – gelagert werden. Diese euphorische BMU-Mitteilung wird durch eine ebenfalls unkritische Pressemitteilung des BaSE ergänzt, in der im Untertitel zu lesen ist BASE-Präsident König lobt Start der Öffentlichkeitsbeteiligung. Erwähnt wird zum Beispiel nicht, dass das BaSE durch Installation eines Notariats ohne Notar*in versucht hat, die Fachkonferenz zu reglementieren.

Mitteilungen der BGE und des NBG

Die Mitteilung der BGE fällt da schon wesentlich sachlicher aus. Der Begriff Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht benutzt. Das NBG hat zum gestrigen Anlass nichts veröffentlicht. Es sei aber erinnert an die kritische Pressemitteilung vom 16.06.2021. Aber auch hier wird mitgeteilt: Die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren schreitet voran.

Kritische Pressemitteilung des BUND e. V.

Der BUND e. V., der als letzter Umweltverband sich bis zum zweiten Beratungstermin der Fachkonferenz eingebracht hat, dann aber unter Protest das Verfahren vorerst verlassen hat – Gründe siehe hier -, sieht das bisherige Verfahren in seiner Pressemitteilung sehr kritisch. Hier steht die Forderung: Auch bei der Öffentlichkeitsbeteiligung muss sich in Zukunft Grundsätzliches ändern.

Begriff Öffentlichkeitsbeteiligung im StandAG

Der zentrale Begriff Öffentlichkeitsbeteiligung wird hier im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren nach StandAG benutzt. Diese Vokabel wird aber in der Gesetzesbegründung (Drucksache 18/11398, Seite 51) explizit definiert. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sind danach lediglich die Instrumente der §§ 5 bis 7 StandAG. Inbegriffen sind nicht die neuen Beteiligungsinstrumente wie Fachkonferenz Teilgebiete (§ 9), Regionalkonferenzen (§ 10) und Fachkonferenz Rat der Regionen (§ 11). Danach ist also mit Abschluss der Fachkonferenz Teilgebiete lediglich ein sog. neues Beteiligungsinstrument mehr schlecht als recht umgesetzt worden. Öffentlichkeitsbeteiligung nach insbesondere § 7 mit Stellungnahmeverfahren/ Erörterungstermine hat bisher noch nicht stattgefunden. Ein solches Verfahren ist in den nächsten Jahren auch nicht zu erwarten, denn der § 7 wird erstmals nach Abschluss der Beratungen der Regionalkonferenzen über die Standortregionen wirksam werden.

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Online-Diskussion Langfristige Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle

BUND e.V. sieht Probleme bei der langfristigen Zwischenlagerung

Der BUND e. V. veranstaltete am 27.08.2021 eine Online-Diskussion zum Problem der langfristigen Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle. Die Suche nach dem Standort für ein Endlager mit bestmöglicher Sicherheit und der Bau des Endlagers an diesem Standort werden noch einige Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Für eine solch lange Zeit sind die Zwischenlager nicht ausgelegt.

NBG hat das ebenfalls bereits 2018 vorgebracht

Das NBG hat sich bereits in einem Workshop am 13. Januar 2018 in Karlsruhe intensiv mit dem Problem auseinandergesetzt. Im Vorfeld wurden zwei Gutachten erstellt, sowohl zu den Sicherheitsaspekten als auch zur möglichen Bürgerbeteiligung.

Zu Alterungsprozessen sind Modellrechnungen nicht ausreichend

Klar wurde betont, dass zur Verfolgung der Alterungsprozesse der Behälter und insbesondere der radioaktiven Abfälle in den Transport- und Lagerbehältern Modellrechnungen nicht ausreichen, sondern experimentelle Daten notwendig sind. Das exemplarisch notwendige Öffnen von einigen Behältern erfordert jedoch sogenannte Heiße Zellen, die zurzeit nicht existieren.

Kein großes Eingangslager am Endlagerstandort

Weiterhin wird inzwischen wohl davon ausgegangen, dass die derzeit 16 Zwischenlager bis zur Einlagerung in das Endlagerbergwerk erhalten bleiben. Lediglich ein bis zwei Jahre vorher werden die Abfälle am Endlagerstandort angeliefert, um sie zu konditionieren. Der im Nationalen Entsorgungsprogramm von 2015 festgelegte Bau eines Eingangslagers nach der ersten Teilgenehmigung des Endlagers (Seite 6)

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NBG sucht Mitarbeiter*innen

Beim NBG sind zwei Stellen ausgeschrieben – siehe hier.

Die bisherige Geologin hat das NBG verlassen. Gesucht wird eine Nachfolger*in, die zusammen mit dem bereits länger tätigen Geologen das NBG fachlich in geologischen Fragen unterstützt.

Weiterhin wird zur Unterstützung des Partizipationsbeauftragten eine Referent*in Konfliktmanagement gesucht. Die Referent*in arbeitet direkt mit dem Partizipationsbeauftragten zusammen und soll insbesondere die Konfliktanalyse in den beteiligten Regionen übernehmen.

BaSE-Brief zur Öffentlichkeitsbeteiligung
War das Alles bis zur Frist am 12.07.2021?

Auszug aus BaSE-Brief vom 07.07.2021

BaSE-Brief an die AG_V

Als Reaktion auf die Beschlüsse FKT Bt 2 005 und FKT Bt2 023 der Fachkonferenz hat das BaSE einen Brief an die AG_V verfasst, der mit 07.07.2021 datiert ist. Damit soll offensichtlich die Frist bis zum 12.07.2021 aus FKT Bt2 023 formal eingehalten werden. Dieses Schreiben wurde auch auf der Sitzung der AG_V am 07.07.2021 angesprochen, ein Protokoll der Sitzung liegt leider noch nicht vor.

Adressat falsch gewählt

Das Schreiben ist allein an die AG_V gerichtet, obwohl die Beschlüsse von der Fachkonferenz kommen. Die AG_V hat nach Geschäftsordnung kein Vertretungsmandat der Konferenz – siehe § 2 Abs. 2:

(2) Die Fachkonferenz gibt sich ein Arbeitsprogramm für die Beratungstermine. Für die Vorbereitung der Sitzungstermine und die Erarbeitung des Arbeitsprogramms setzt die Fachkonferenz eine Vorbereitungsgruppe ein. Die Vorbereitungsgruppe kann öffentlich tagen.

Formal könnte eher die Konferenzleitung der Adressat sein, denn nach § 2 Abs. 7 Buchstabe c hat sie die Beschlüsse der Fachkonferenz zu vertreten:

(7) Die Konferenzleitung wirkt auf einen geordneten Ablauf der Fachkonferenz und auf die Erreichung der Ziele gemäß dieser Geschäftsordnung hin. Im Einzelnen zählt zu ihren Aufgaben:
….
c) den Kontakt zu den beteiligten Institutionen wie BGE und BASE zu halten und die Beschlüsse der Fachkonferenz diesen gegenüber zu vertreten;

Brief wurde nicht an zuständigen Adressaten weitergeleitet

Ob dieses auch zwischen den Fachkonferenzterminen gilt, ist fraglich. Der richtige Adressat wäre die Fachkonferenz selbst und speziell die AG E3, Transparenz und Beteiligung in Schritt 2 der Phase 1 gewesen. Doch weder die AG_V noch die Geschäftsstelle haben das Schreiben an die richtigen Adressaten weitergeleitet.

Wiederholte Beschwörung der Kultur der Kooperation

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Partizipation im NBG-Streitgespräch und im Umweltausschuss

Zwei Veranstaltungen zu Partizipation

Am 22.06.2021 fand das wegen Krankheit verschobene Streitgespräch Kann sich die Öffentlichkeit bei der Endlagersuche beteiligen? des NBG statt – siehe YouTube hier. Im Umweltausschuss des Bundestages ging es am darauffolgenden Tag in einem öffentlichen Fachgespräch mit dem NBG um Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Endlagersuche für hochradioaktive Abfälle – siehe hier. Grundlage waren die Empfehlungen des NBG vom 16.06.2021.

Zwei Beschlüsse der Fachkonferenz Teilgebiete

Voraus gingen die Beschlüsse auf dem zweiten Termin der Fachkonferenz Teilgebiete zur Beteiligung in der Phase 1.2 des Standortauswahlverfahrens:

Anschlussformat zur Fachkonferenz Teilgebiete: Fachforum Teilgebiete (FKT_Bt2_005)
Die Fachkonferenz fordert die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) auf, als Folgeformat der Fachkonferenz Teilgebiete ein Fachforum Teilgebiete einzurichten, das die weitere Arbeit der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) bis zur Einrichtung der Regionalkonferenzen nach Standortauswahlgesetz (StandAG) begleitet. Die Fachkonferenz schlägt vor, wie folgt zu bestimmen…….

Antrag 10 (in: Anträge über das Veranstaltungstool des 2. Beratungstermins)
Sollte der Antrag FKT_Bt2-005 von der Fachkonferenz Teilgebiete angenommen werden, wird das BASE aufgefordert im Anschluss spätestens vier Wochen nach dem zweiten Beratungstermin eine verbindliche schriftliche Zusage zugeben, ein Folgeformat entsprechend der Beschlüsse der Fachkonferenz durchzuführen. Dazu soll ein detailliertes Vorgehen mit Zeitplan vorgelegt werden.

Appell zur Kooperation ohne Ansatz zur Umsetzung

Im NBG-Streitgespräch machte die Vizepräsidentin des BaSE, Frau Nanz, diese beiden sehr konkreten Beschlüsse der Fachkonferenz nicht zum Ausgangspunkt, sondern stellte übergeordnete Fragen in den Vordergrund. Sie plädierte, von der Konfrontation zur Kooperation zu kommen. Dieser Appell wurde von ihr mehrfach wiederholt, ohne auch nur einen einzigen konkreten Ansatz der Umsetzung anzudeuten. Dabei war es das BaSE, was bisher im Verfahren oft auf Polarisierung setzte.
Solche Appelle erinnern an den legendären Appell des BMU zum Vertrauen – siehe Veranstaltung 28./29.03.2014.

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Nicht Erörterungs-, sondern eher Scopingtermin?

Pressemeldung des NBG zur Fachkonferenz Teilgebiete

Das NBG hat am 16.06.2021 eine interessante Pressemeldung herausgegeben. Danach kann die Fachkonferenz Teilgebiete den Zwischenbericht nicht in der vorgesehenen Weise erörtern, wie es vorgesehen war, da er in einem zu frühen Arbeitsstand ist. Damit ist eigentlich das erfüllt, was Umweltverbände jahrzehntelang gefordert haben: eine frühestmögliche Beteiligung. Eine solche frühe Beteiligung wurde dann ansatzweise in § 15 Umweltverträglichkeitsgesetz für ausgesuchte Vorhaben festgelegt, bezeichnet hier auch als Scopingtermin. Bei diesem Termin soll der Untersuchungsrahmen besprochen werden.

Fachkonferenz nicht Erörterungs-, sondern eher Scopingtermin

Die Fachkonferenz ist also nach Ansicht des NBG eher ein Scoping- als ein Erörterungstermin nach § 73 VwVfG. Der BUND e.V. bezeichnete den Zwischenbericht auch als Zwischenzwischenbericht. Mehrere Anträge beim 2. Fachkonferenztermin hatten ähnliche Inhalte, so der Antrag 31 (Dokumentation, PDF-Seite 24-26), der nach Manipulation durch die Konferenzleitung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 GO als Material an die Themenarbeitsgruppen zu den Wirtsgesteinen überwiesen wurde. Auch Antrag 33 (Dokumentation, PDF-Seite 28-32) hatte einen ähnlichen Hintergrund. Auch hier hat die Konferenzleitung eine Überweisung in die Themenarbeitsgruppen vorgeschlagen, ist aber damit gescheitert. Der Antrag wurde in ungeänderter Form mit 197 Stimmen, 58 Gegenstimmungen und 31 Enthaltungen angenommen. Die Wahlbeteiligung betrug 71,5 % der anwesenden und 23,3 % aller Wahlberechtigten. Die Dokumentation ist hier unvollständig.

Juristische Rettung führt zu Intransparenz

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Die trübe Sicht in den BGE-Datenraum
NBG-Gutachter verzichtet entgegen seines Auftrags auf das Stochern im Nebel

Ausschnitt Schichtenverzeichnisse Bohrungen 3833_GL_242, 3834_GL_250 und 3931_GL_12 aus Datenbericht 3 von 4 (Stand 28.09.2020 – Hinweis: Vorliegender Datenbericht zeigt alle entscheidungserheblichen Daten, die mit Stand 20.01.2021 gemäß den Regelungen und Verfahren nach dem Geologiedatengesetz veröffentlicht werden können.)

NBG-Gutachten zur Datenverfügbarkeit

Am 07.04.2021 wurde das Gutachten Verfügbarkeit geologischer Daten für die Öffentlichkeit und im Datenraum zum Stichtag 18.03.2021 vom NBG unter der Überschrift NBG-Gutachten zu Geodaten veröffentlicht. Schon diese Headline beachtet nicht den feinen, aber wichtigen Unterschied zwischen Geodaten und Geologiedaten.

Der geringe Umfang und der Gutachtenauftrag

Auf den ersten Blick ist es erstaunlich, dass ein Gutachten von gerade einmal 12 Seiten über entscheidungserhebliche Daten präsentiert wird, die mehrere Zehntausend Seiten PDF-Datenberichte einnehmen. Aber dies sind nur die von der BGE als entscheidungserheblich eingestuften Daten. Der Gutachtenauftrag beinhaltete darüber hinaus auch den Blick auf alle bisher im BGE-Datenraum vorliegenden Daten:

•Akteneinsicht bei der BGE

• Inhaltliche Bewertung der Daten anhand folgender konkreter Fragestellungen: Welche für den Zwischenbericht Teilgebiete relevanten geologischen Daten sind zum Stichtag 10.03.2021 (18.03.2021) öffentlich verfügbar und welche sind im Datenraum gemäß Geologiedatengesetz?

• Verfassen der gutachterlichen Stellungnahme über die Ergebnisse der Akteneinsicht sowie Handlungsempfehlungen zu Art und Umfang für weitere und vertiefende Prüfungen/Bewertungen

Der marginale Inhalt des Gutachtens

Nach

  • drei Seiten Vorspann folgen
  • zwei Seiten allgemeine Einführung in das Geologiedatengesetz,
  • eine kurze Seite allgemeiner Ablauf der Akteneinsichtnahme,
  • eine Seite allgemeine Ausführungen zu den Daten im Datenraum,
  • sehr knappe zwei Seite zur öffentlichen Verfügbarkeit der Daten,
  • eine halbe Seite zu Handlungsempfehlungen,
  • eine viertel Seite Zusammenfassung und schließlich
  • eine viertel Seite Literaturverzeichnis.

Veröffentlicht wurde darüber hinaus eine Präsentation der BGE, die wohl Gegenstand eines Vortrags war. Der Vortrag ist aber nirgends zu finden, so dass die bunten Bilder eher Übungsmaterial für Semiotiker*innen darstellen. Vielleicht befindet sich der Wortlaut des Vortrags im Protokoll,

das aus Datenschutzgründen (Nennung von Personen) nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist.

Wesentliche Aussage des Gutachtens von der BGE kopiert

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Fachkonferenz Teilgebiete
Aufgesetzte Erörterung, ohne die Grundlage verstanden zu haben

Ausweisung der Untersuchungsräume

Beim Reinhören in die gestrige Sitzung der Themen-AG Beteiligung und Transparenz hat endlagerdialog.de einige interessante Punkte aufgeschnappt. Eindeutig ist die Ausweisung der Untersuchungsräume nach § 3 EndlSiUntV bei den im Zwischenbericht festgelegten Teilgebieten eine große Herausforderung. endlagerdialog.de hatte im Zuge der Diskussion um die Untersuchungsverordnung einen eindeutigen Algorithmus zur Ausweisung der Untersuchungsräume verlangt. Dem wurde nicht gefolgt. Stattdessen gibt es jetzt in § 3 eine etwas konfuse Regelung.

Teilgebiete nach BGE begrifflich nicht vereinbar mit EndlSiUntV

Worauf Chaudry vom Öko-Institut e. V. schon des Öfteren hingewiesen hat, ist die Regelung mit dem von der BGE vertretenen Begriff Teilgebiete nicht vereinbar. Denn in Abs. 2 wird formuliert:

…Überlagern sich in einem Teilgebiet, einer Standortregion oder an einem Standort mehrere potenzielle Wirtsgesteine,…

In einem Teilgebiet nach BGE-Zwischenbericht gibt es lediglich ein potenzielles Wirtsgestein. Die Teilgebiete sind stratigraphisch sowie möchte-gern-lithologisch jedoch nicht räumlich ausgerichtet. Die Untersuchungsverordnung geht aber offensichtlich von einer 2D-räumlichen Ausrichtung aus.

Untersuchungsraum und Modellgebiet

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