Schutzziele bei der Endlagerung und Risikokonzept

Verkürzung der Schutzziele beim Endlager Morsleben

Bei der neuerlichen Inaugenscheinnahme des Endlagers Morsleben am 06.11.2012 durch interessierte EinwenderInnen und andere wurde wiederholt argumentiert, dass die Schutzziele nachweislich eingehalten werden. Bezogen wird sich dabei auf den Grenzwert in § 47 der Strahlenschutzverordnung von 0,3 mSv/Jahr, der für in Betrieb befindliche kerntechnische Anlagen gilt. Dieser Wert wird in den Prognosemodellrechnungen weit unterschritten.

Die Schutzziele im Atomgesetz

Aber sind dies wirklich die Schutzziele, die dem Atomgesetz gerecht werden? Da hilft ein Blick in das Gesetz weiter:

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Von der Radioaktivität im Grundwasser zur Strahlenbelastung des Menschen

Strahlenbelastung nach Versagen des Endlagers

Wenn bei Versagen der Barrierewirkung des Endlagers Radionuklide in das Grundwasser gelangen, kommt es zur Strahlenbelastung von Mensch und Umwelt. Der Aspekt Umwelt wird dabei grundsätzlich ausgeklammert. Es wird ausschließlich der Mensch betrachtet und geschlossen: Wenn der Mensch ausreichend geschützt ist, sind dies auch Natur und Umwelt.

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Verwendete Grenzwerte und deren Beliebigkeit

Beurteilungsmaßstab Langzeitsicherheit

Zur Beurteilung der Langzeitsicherheit werden Prognoserechnungen durchgeführt. Diese Rechnungen basieren unter Berücksichtigung des  radioaktiven Zerfalls auf Modellvorstellungen zur

  • Freisetzung der radioaktiven Stoffe im Einlagerungsbereich, dem
  • Transport durch das teilweise verschlossene Bergwerk und durch die Deckschichten über dem Salzgestein sowie das
  • Vermischen mit dem Grundwasser. Weiterlesen