LAST CALL: Sicherheitsverordnungen nach §§ 26 und 27 StandAG

Erste Sitzungswoche des Bundestages nach der Sommerpause

Der Bundestag kommt in der kommenden Woche zu seiner ersten Sitzungswoche nach der Sommerpause zusammen. In dieser Woche müssen die eventuellen Änderungen zu den Sicherheitsverordnungen nach §§ 26 und 27 StandAG eingebracht werden.

Öffentliche Anhörung ohne fundamentale Kritik?

Die öffentliche Anhörung dazu fand in der 77. Sitzung des Umweltausschusses statt. Trotz erheblicher Bedenken von endlagerdialog.de, die man auf gut 10 Seiten – siehe auch hier – nachlesen kann, war damals das Resümee der Vorsitzenden des Ausschusses (zitiert nach Wortprotokoll):

Ich will für den weiteren Prozess sagen, ich habe nicht den Eindruck, dass es – wie sehr oft bei Gesetzesvorlagen – wirklich fundamentale Kritik gibt und man sagt, das geht aber gar nicht mit diesem Entwurf. Und ich glaube, das liegt auch daran, dass dieser Verordnungsentwurf in der Tat die Empfehlungen der Kommission sehr, sehr weit aufgegriffen hat. Das ist wirklich sehr ausführlich und ich denke, wir werden an der einen oder anderen Stelle im Ausschuss noch diskutieren. Ich erwarte mir einen sehr konstruktiven Prozess bis zum Beschluss.

Das ist damit darauf zurückzuführen, dass in der Anhörung kaum kritische Stimmen zu Wort kamen.

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Fachkonferenz Teilgebiete: Irrungen und Wirrungen

aus Die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle – Was Landkreise, Städte und Gemeinden jetzt wissen müssen

Aus drei mach vier

In § 9 Abs. 2 StandAG wird ausgeführt:

Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwischenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2 in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Monaten. Hierzu erläutert der Vorhabenträger den Teilnehmern der Fachkonferenz Teilgebiete die Inhalte des Zwischenberichts.

Das BaSE macht aus den drei Terminen vier Termine. Grundlage dafür ist die teleologische Auslegung des Gesetzestextes in einem Juristischen Kurzgutachten von Jörg Kuhbier zur Auslegung des §9 StandAG im Auftrag des BASE. Das NBG-Mitglied Beckstein, ehemaliger Ministerpräsident Bayerns und Jurist, äußerte sich dazu in der 41. NBG-Sitzung passend mit folgenden Worten (Video auf YouTube 1:04:10):

Das Gutachten ist völlig indiskutabel!

Das BaSE weigert sich aber standhaft, die Veranstaltung am 17./18.10.2020 als Informationsveranstaltung außerhalb des Beteiligungsformats Fachkonferenz zu bezeichnen.

Online-Veranstaltung ohne Entscheidungsprozesse

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NBG, Datenraum sowie Verfolgung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen

Der Datenraum im Geologiedatengesetz

Nach § 35 Abs.4 GeolDG kann das NBG sich zu den nichtöffentlichen geologischen Daten wissenschaftlich beraten lassen und dazu bis zu fünf Expert*innen beauftragen:

(4)….Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind….
(5) Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit….

Das Instrument Datenraum im Allgemeinen

Über das Instrument Datenraum wurde schon bei den Verhandlungen zu TTIP öffentlich diskutiert. Dieses Instrument – siehe Wikipedia – ist in der Wirtschaft sehr verbreitet zum Beispiel beim Kauf von Unternehmensbeteiligung und Immobilien. Hierbei geht es um die eingehende Prüfung der Unterlagen im Auftrag des Käufers, die vor dem Kauf diesem nicht preisgegeben werden sollen (Due Diligence).

Instrument Datenraum in der Öl- und Gasindustrie

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Neues zu den „aktiven Störungszonen“

aus Brosig, A., B. Bräutigam, et al.(2020). Evaluierung des Kenntnisstandes von aktiven Störungszonen in Deutschland (KaStör) – Vorhaben 4717F01301. Seite 56

Aktive Störungszonen beim Goslar-Treffen

Auf der 41. NBG-Sitzung wurde von der BGE ein interessanter Beitrag geliefert: Herr Kanitz sagte etwas zum Ausschlusskriterium aktive Störungszonen (YouTube 00:27:53):

…die Landesämter, die sagen: So, Herr Kanitz, jetzt können sie doch mal sagen, der Bericht wird ja jetzt vorliegen, wir verstehen, wir dürfen ihn nicht sehen, jetzt sagen sie uns doch mal, wie haben sie sich denn entschieden bei den aktiven Störungszonen. Wir haben doch da damals in Goslar gemeinsam diskutiert, es gibt den Weg oder den Weg, jetzt sagen sie doch mal…

Das Treffen in Goslar, über deren Inhalt Verschwiegenheit vereinbart wurde, war schon Gegenstand diverser Gespräche auf der 2. Statuskonferenz Mitte November 2019 – oder gab es mehrere Goslarer Treffen? Interessant ist, dass offensichtlich zu den aktiven Störungszonen mindestens zwei Alternativen diskutiert wurden.

Goslar-Diskussion fehlt im Methodensteckbrief

Die BGE hat ihre Methoden zu den Ausschlusskriterien und so auch zu den aktiven Störungszonen in einem Methodensteckbrief vorgestellt und zur Diskussion gestellt – siehe Methodensteckbrief „aktive Störungszonen“. Leider kommt in diesem Methodensteckbrief kein Hinweis auf eine kontroverse Diskussion in Goslar vor, obwohl das zu einer wissenschaftsbasierten und transparenten Herangehensweise gehört. Diese sollte die wesentlichen Alternativen schildern und auf der dann vorgetragenen Basis begründen, weshalb die BGE so entschieden hat.

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Tagesspiegel: „Endlager-Chef warnt vor politischer Blockade“ – Oberflächlicher geht es nicht mehr

Das BaSE ist lediglich Überwachungsbehörde

Herr König, Präsident des BaSE, wird in einem Tagesspiegel-Artikel vom 12.07.2020 bezeichnet als Chef der Atommüll-Endlager-Behörde. Das BaSE ist aber nicht Akteur (operator) bei der Endlagersuche, sondern lediglich Überwachungsbehörde (regulator). Der Vorhabenträger ist die BGE, dort wird die Arbeit gemacht.

BaSE als Behörde für Kommunikation und Bürgerbeteiligung

Das BaSE hat neben der regulator-Rolle auch die Rolle der Kommunikation und Bürgerbeteiligung. Da versagt das BaSE bisher praktisch vollständig – jedenfalls, wenn es sich um fachliche Informationen handelt.

Fachliche Informationen fehlen – alles wird ins Politische gezogen

Zum Beispiel wird die Endlagerung in Kristallin auch vom BaSE immer wieder ins Politische gezogen – zum Beispiel:

König warnte auch die bayerische Landesregierung von Ministerpräsident Markus Söder (CSU), das Verfahren zu torpedieren, der Freistaat argumentiert, seine Granitvorkommen sei ungeeignet für eine Endlagerung.

Das BaSE als fachliche und wissenschaftliche Behörde (siehe § 2 Abs. 2 BaSE-Errichtungsgesetz) sollte an dieser Stelle auf die fachlichen Probleme eingehen, vor denen man durch die Aufnahme von Kristallingestein als Wirtsgestein steht.

Fachliche Schwierigkeiten bei der Aufnahme des Kristallins als Wirtsgestein

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Die nächste Novelle des StandAG steht bevor

StandAG-Novellierung versteckt angekündigt

Wie bereits .ausgestrahlt in der Infomail Standortsuche 028 mitgeteilt hat, bereitet das BMU eine weitere Novellierung des StandAG vor. Diesen Hinweis findet man nach akribischer Suche auf eine Internetseite des BaSE unter Schutz möglicher Standorte als letzte FAQ mit der Fragestellung Wie lange gilt das Einvernehmensverfahren? Warum wird an dieser versteckten Stelle die nächste StandAG-Novelle angekündigt? Transparenz sieht anders aus!

Der teilweise irreführende Text

Der Text lautet:

Wie lange gilt das Einvernehmensverfahren?

Derzeit bereitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem eine Überarbeitung der Regelungen zur Standortsicherung in § 21 StandAG vorsieht. Angesichts der guten praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Sicherung nach § 21 Absatz 2 StandAG soll diese auch für die nächste Phase der Standortauswahl weiter Anwendung finden. Dabei soll der Fortschritt der Standortauswahl, wie er sich aus dem Teilgebietebericht ergeben wird, berücksichtigt werden. Das heißt, die Regelung ist dann nur noch auf die identifizierten Gebiete und auf die Gebiete, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht eingeordnet werden können, anzuwenden. Die Bundesländer werden entsprechend von Aufwand entlastet. Der Gesetzentwurf befindet sich zur Zeit in der Ressortabstimmung; die Bundesländer werden zeitnah beteiligt werden. Nachdem im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens durch Bundesgesetz Standortregionen zur Erkundung festgelegt sein werden, wird die Standortsicherung auf diese Flächen beschränkt sein und durch Allgemeinverfügungen des BASE umgesetzt werden.

Der Gültigkeitszeitraum nach jetzigem StandAG?

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Sicherheitsgurt, Airbag und Knautschzone

Kraftfahrzeugtechnik – Sicherheitsgurt und Airbag

Um bei Verkehrsunfällen mit Pkw-Beteiligung die Personenschäden zu reduzieren, wurde schon 1974 vorgeschrieben, jeden Neuwagen mit Sicherheitsgurten auszustatten. Das Sicherheitssystem wurde aber recht schnell erweitert. Schon 1981 wurde bei einigen Mercedes-Modellen ein Airbag eingebaut. Damit hatte man ein zweites System zum Personenschutz, das auf ganz andere Weise wirkt. Damit wurde das in Sicherheitsphilosophien grundlegende Prinzip der Diversität umgesetzt.

Knautschzone zur Erweiterung der Diversität

Doch das reichte im Automobilbau noch nicht aus. Entwickelt und umgesetzt wurde das Prinzip der Knautschzonen schon parallel zu den Sicherheitselementen Gurt und Airbag. Durch die Knautschzonen wird die Aufprallenergie teilweise in Verformarbeit umgewandelt, wobei die Verformung in Teilen geschieht, die nicht zur Fahrgastzelle gehören. Bei einem Pkw in der heutigen Ausstattung hat man also drei unabhängig wirkende Elemente, um Personenschäden nach Möglichkeit zu vermeiden oder die Schwere der Verletzungen zu reduzieren.

Redundanz und Diversität bei kerntechnischen Anlagen

Zu vielen risikoreichen Anlagen gibt es Sicherheitsphilosophien mit den Grundprinzipien Redundanz (mehrfach vorhandene gleichartige Schutzsysteme) und Diversität (unterschiedliche Schutzsysteme zur Beherrschung gleicher oder ähnlicher Störungen). Bei einem Kernkraftwerk gibt es zur Notkühlung nicht nur ein Notstromaggregat, sondern mehrere voneinander unabhängige (Redundanz). Ein Reaktor kann nicht nur durch Einfahren der Steuerstäbe, sondern auch durch Einspeisung von Borsäure abgeschaltet werden (Diversität).

Bei Endlagerung lediglich Modell des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs

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Whistleblower und hoch radioaktive Abfälle

Whistleblowerbevollmächtigte angeregt

Im Zusammenhang mit den Endlagersicherheitsverordnungen wurde wiederholt die Institutionalisierung von Whistleblowerbevollmächtigten angeregt – siehe hier. Das BMU äußerte sich in der Auswertung dazu wie folgt (S. 94):

Das im Kommentar genannte Sicherheitsmanagement geht über die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die EndlSiAnfV im StandAG hinaus und ist daher nicht Gegenstand dieser Verordnung. Im Übrigen enthält das AtG bereits eine Regelung zum Sicherheitsmanagement (§ 9h Nr. 1 i.V.m. § 7c Abs. 2 Nr. 1 AtG).

Daraufhin wurde die Novellierung der Regelungen in § 9h Nr. 1 i.V.m. § 7c Abs. 2 Nr. 1 AtG gefordert.

Remonstrationspflicht und -recht reichen nicht aus

Zwar gibt es in den Behörden auf die Württembergischen Verfassungskunde von 1819 zurückgehende Remonstrationspflichten und -rechte. Doch offensichtlich reichen diese insbesondere in einem selbsthinterfragenden System nicht aus – siehe hier.

Anfrage im Bundestag und EU-Richtlinie von 2019

Zum Whistleblowing – deutsch: Hinweisgeber*innen – gibt es eine Anfrage im Deutschen Bundestag – BT-Drs. 19/13426. Anlass ist die EU-Richtlinie 2019/1937, wonach Personen, die Hinweise auf EU-Rechtsverletzungen geben, geschützt werden müssen. Zur Beschränkung auf EU-Rechtsverletzungen siehe hier, Timeline zur Umsetzung in Deutschland siehe hier.

BMU, BaSE, BGE etc. müssen Whistleblowerregelungen einführen

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