Rückgriff allein auf vorhandene Geologiedaten
Mit dem Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) und dem Regierungsentwurf zum Geologiedatengesetz (GeolDG) gibt es absehbare Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung von geologischen Daten Dritter. In der Phase 1 des Standortauswahlverfahrens muss allein auf schon vorhandene Daten des geologischen Untergrundes in Deutschland zurückgegriffen werden. Da zur Erstellung des Zwischenberichts Teilgebiete die geologischen Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien angewendet werden, sind selbst schon für diesen Schritt alle notwendigen geologischen Daten zugrunde zu legen.
Erfordernis wegen Transparenzgrundsatzes
Der im StandAG festgelegte Transparenzgrundsatz macht es erforderlich, dass die Geologiedaten vor der Behandlung des Zwischenberichts in den Fachkonferenzen Teilgebiete öffentlich zugänglich gemacht werden. Für den Zeitplan ist es also wichtig, einen Ablaufplan zur Veröffentlichung der Geologiedaten Dritter zu erstellen. Bei Änderungen des Regierungsentwurfs des GeolDG in der parlamentarischen Beratung können damit auch umgehend die Auswirkungen auf den Ablauf zur öffentlichen Bereitstellung der Daten verfolgt werden.
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