Novellierung des StandAGs?
Das in § 1 Abs. 2 StandAG postulierte selbsthinterfragende, lernende Standortauswahlverfahren sollte es eigentlich mit sich bringen, dass das entsprechende Gesetz häufiger novelliert wird als es sonst für Gesetze üblich ist. Diskussionen bei der Endlagertagung in Loccum (28.-30.06.2019) und der letzten Sitzung des NBG (01.07.2019) zeigten jedoch, dass dazu wenig Bereitschaft besteht – siehe auch hier.
Kreative Interpretation und die bisherige Praxis
Stattdessen wird eine kreative Interpretation des bestehenden Standortauswahlgesetzes empfohlen. Ist das ein realistischer Weg? Was lief in den letzten zwei Jahren dazu ab? Mindestens drei Punkte können hier angeführt werden.
Verhinderung von Datenfriedhöfen
Auf dem ersten Workshop der BGE mit den Landesgeologischen Diensten wurde der Vorschlag gemacht, Daten lediglich in Gebieten zu erheben, in denen potenzielle Wirtsgesteinformationen vorhanden oder zu erwarten sind. Dies lehnt sich an die Regelungen in § 21 Abs. 2 StandAG. Damit wären zum Beispiel die zeitintensiven Recherchen nach alten Bergwerken in Gebieten ohne Wirtsgesteinsformationen nicht notwendig. Die zuständige BMU-Referatsleiterin hat diesem Ansinnen auf dem Workshop zugestimmt, die BGE hat das abgelehnt. Begründet wird dies mit der Regelung in § 13 Abs. 2 StandAG:
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