BfE-Infoveranstaltung Endlager gesucht in Potsdam
Am 13.06.2019 bot das BfE in Potsdam die Infoveranstaltung Endlager gesucht an. Es kamen knapp 30 interessierte BürgerInnen aus Brandenburg und Berlin. Gut noch einmal so viel waren ZuhörerInnen, die damit beruflich zu tun haben und im Wesentlichen beim BfE oder der BGE arbeiten.
Wurden die Rollen transparent abgegrenzt?
endlagerdialog.de hat zu der Veranstaltungsreihe bereits den Beitrag Werden die Rollen transparent abgegrenzt? geschrieben. Die Abgrenzung der Rollen der Beteiligten wurde nur formal benannt. Die Konflikte zwischen dem Operator BGE und dem Regulator BfE, die schließlich zum BfE-Verbot der Veröffentlichung von Ausschlussgebieten führte, wurde nicht benannt. Allein die NBG-Vertreterin kritisierte die Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung des BfE mit den Worten, da ist noch viel Luft nach oben. Das BMU als der wesentliche Drahtzieher war nicht vertreten. Die landesgeologischen Dienste von Brandenburg und Berlin waren ebnfalls nicht vertreten. Die Doppelrolle des BfE als Regulator und als Träger der Öffenlichkeitsbeteiligung wurde allein vom Präsidenten vertreten. Zwischen diesen beiden durchaus kontroversen Rollen gab es – getragen von dieser Personalunion – keinerlei Abgrenzung.
Video Endlagersuche in fünf Minuten erklärt
Es wurde das Video Endlagersuche in fünf Minuten erklärt eingespielt, wo nicht einmal die mehrfach kritisierte Stelle bei 1:54 Ausschluss und Auswahl der Regionen, können Bürgerinnen und Bürger von Anfang an im Internet mitverfolgen. korrigiert wurde. Schließlich hat das BfE durch Verbot dafür gesorgt, dass dies erst ab der Veröffentlichung des Teilgebieteberichts nach § 13 StandAG voraussichtlich möglich sein wird. Auch zum Beispiel bei 1:50 wird falsch informiert mit Eine 100 Meter starke Schicht aus Granit, Salz oder Ton muss es umgeben. Dies gilt zwar für Salz und Ton (Nicht exakt, hier muss die Mächtigkeit 100 m betragen. Über den Abstand zwischen Einlagerung und einschlusswirksamer Gesteinsgrenze ist nichts festgelegt.), aber nicht für Granit – oder besser Kristallin. Hier wird der Fehler in § 21 Abs. 2 StandAG reproduziert, der für die Standortsicherung gilt, aber für die Standortauswahl aber keine Bedeutung hat.