Whistleblowerbevollmächtigte angeregt
Im Zusammenhang mit den Endlagersicherheitsverordnungen wurde wiederholt die Institutionalisierung von Whistleblowerbevollmächtigten angeregt – siehe hier. Das BMU äußerte sich in der Auswertung dazu wie folgt (S. 94):
Das im Kommentar genannte Sicherheitsmanagement geht über die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die EndlSiAnfV im StandAG hinaus und ist daher nicht Gegenstand dieser Verordnung. Im Übrigen enthält das AtG bereits eine Regelung zum Sicherheitsmanagement (§ 9h Nr. 1 i.V.m. § 7c Abs. 2 Nr. 1 AtG).
Daraufhin wurde die Novellierung der Regelungen in § 9h Nr. 1 i.V.m. § 7c Abs. 2 Nr. 1 AtG gefordert.
Remonstrationspflicht und -recht reichen nicht aus
Zwar gibt es in den Behörden auf die Württembergischen Verfassungskunde von 1819 zurückgehende Remonstrationspflichten und -rechte. Doch offensichtlich reichen diese insbesondere in einem selbsthinterfragenden System nicht aus – siehe hier.
Anfrage im Bundestag und EU-Richtlinie von 2019
Zum Whistleblowing – deutsch: Hinweisgeber*innen – gibt es eine Anfrage im Deutschen Bundestag – BT-Drs. 19/13426. Anlass ist die EU-Richtlinie 2019/1937, wonach Personen, die Hinweise auf EU-Rechtsverletzungen geben, geschützt werden müssen. Zur Beschränkung auf EU-Rechtsverletzungen siehe hier, Timeline zur Umsetzung in Deutschland siehe hier.