NBG: Entsorgungskommission, neue Beteiligungsinstrumente, kontinuierliche Akteneinsicht

58. Sitzung des NBG – YouTube

Vorstellung Entsorgungskommission

Die 58. Sitzung des NBG begann mit einer Vorstellung der Entsorgungskommission (ESK) durch die Vorsitzende Barbara Reichert. Dies geht zurück auf die 14. Sitzung der FG III. Insbesondere wurden Fragen zum ESK-Diskussionspapier Standortvergleich formuliert, die anfangs vorgetragen wurden. Im Protokoll der 14. FG III-Sitzung ist davon nichts zu lesen. Die Fragen spielten auch keine weitere Rolle, da auf diese im Verlauf des Vortrags von Frau Reichert nicht explizit eingegangen wurde. Die ESK ist ein unabhängiges Beratungsgremium des BMUV mit einer Geschäftsstelle am BaSE. Die Arbeit in der Kommission ist ehrenamtlich und wird pauschal vergütet: 30 EUR pro Sitzung und Fachhonorar von 40,90 EUR je Stunde auf Antrag für besondere, schriftliche Vorbereitungen – siehe Präsentation, Seite 6.

Geowissenschaftliche Abwägungskriterien und RESUS

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Workshop für Bürger*innen – KLAR! e. V. macht Druck

Brief an den BaSE-Präsidenten

Im Vorfeld des morgigen Workshops für Bürger*innen des BaSE hat KLAR! e. V. einen weitverbreiteten Brief an den Präsidenten des BaSE geschrieben. In vier konkreten Punkten stellt die BI nochmals Forderungen für die Zusammenarbeit auf.

Weiter Weg nach Berlin

KLAR! e. V. hat den Standort Singen am Bodensee, der Weg nach Berlin ist weit. Betont wird, dass sie zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten diese weite Reise antreten werden. KLAR! e. V. hat schon diverse Erfahrungen bei der Standortsuche gesammelt. Das Schweizer Verfahren läuft vor ihrer Haustür ab. Geprägt von diesen Erfahrungen hat KLAR! e. V. sich auch schon mit den BMU-Entwürfen der Sicherheitsanforderungen auseinandergesetzt – siehe hier. Die vier Punkte sind:

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dialog-endlagersicherheit ist bisher eine Mogelpackung

2019/S 143-353025 Bekanntmachung vergebener Aufträge

dialog-endlagersicherheit und Forderung der Endlagerkommission

dialog-endlagersicherheit – sprachlich zutreffender dialog-endlagerrisiko – ist damit angetreten, zu den Verordnungsentwürfen des BMU zu den Ermächtigungen nach § 26 und § 27 StandAG einen Dialog mit der interessierten Öffentlichkeit zu führen. Dies sollte wohl offensichtlich die Forderung der Endlagerkommission umsetzen, die Verordnungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erarbeiten: (Drucksache 18/9100, S. 398):

Die unter Beteiligung der Länder und der Öffentlichkeit zu erarbeitende Verordnung muss spätestens mit Beginn von Schritt 3 der Phase 1 des Standortauswahlverfahrens vorliegen…

…Entsprechendes gilt für eine Verrechtlichung der Methodik der Sicherheitsuntersuchungen.

Öffentlichkeitsbeteiligung auf den letzten Drücker

Die Öffentlichkeitsbeteiligung sollte auf den letzten Drücker durchgezogen werden, während die Entwürfe in jahrelanger Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch eine Expertengruppe zu den Verordnungen nach §§ 26 und 27 StandAG und dem Länderausschuss für Atomkernenergie erarbeitet wurden.

Dialogpartner BMU ausgefallen

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Das NBG in Kassel

Vorwiegend nichtöffentlich

Die 21. NBG-Sitzung fand am 17./18.10.2018 in Kassel statt. Öffentlich war lediglich der Sitzungsteil ab 11 Uhr am 18.10.2018. Man kann davon ausgehen, dass der wesentliche Teil inzwischen hinter verschlossenen Türen stattfindet. Zwar sollte unter TOP 0 aus dem internen Sitzungsteil berichtet werden, dieses geschah aber nicht. Erst aufgrund von Nachfragen durch endlagerdialog.de in der Pause wurde dies nachgeholt. Auf Nachfrage lag der Grund der Nichtöffentlichkeit nicht bei schützenswerten Belangen wie Personalangelegenheiten, sondern bei der persönlichen Meinungsbildung im Gremium.

Geschäftsstelle arbeitsfähig

Die Geschäftsstelle besteht inzwischen sieben MitarbeiterInnen – siehe hier. Weitere vier Positionen sind noch zu besetzen. Es kann also ab der nächsten Sitzung erwartet werden, dass im NBG schriftlich formulierte Beschlüsse verabschiedet werden.

NBG wird Rechtsweg verfolgen

Die BGE hat bezüglich der Einsicht in die geologischen Daten nichts Neues vorgelegt. Verwiesen wurde jetzt auf die Begründung im StandAG von 2017 zu § 8 Abs. 2 (Drucksache 18/11398, Seite 53f.):

Absatz 2 regelt das Akteneinsichtsrecht der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums und die Veröffentlichung und Dokumentation der Beratungsergebnisse. Soweit das Akteneinsichtsbegehren Unterlagen betrifft, die nicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) herauszugeben sind, sind die Mitglieder gegebenenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies ist der Fall, wenn verfassungsrechtlich geschützte Güter durch eine Bekanntgabe bestimmter Informationen verletzt werden können und das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. Auf Grundlage des geltenden UIG können neben individuellen Interessen und Rechten an den Unterlagen insbesondere öffentliche Belange eine Verschwiegenheitsverpflichtung begründen. Geschützt werden z. B. materielle öffentliche Belange wie der Bestand des Staates, seine internationalen Beziehungen, die Funktions- und Handlungsfähigkeit der informationspflichtigen Stellen, die Bewahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege sowie Verfahrensrechte der Betroffenen.

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