Pressemeldung des NBG zur Fachkonferenz Teilgebiete
Das NBG hat am 16.06.2021 eine interessante Pressemeldung herausgegeben. Danach kann die Fachkonferenz Teilgebiete den Zwischenbericht nicht in der vorgesehenen Weise erörtern, wie es vorgesehen war, da er in einem zu frühen Arbeitsstand ist. Damit ist eigentlich das erfüllt, was Umweltverbände jahrzehntelang gefordert haben: eine frühestmögliche Beteiligung. Eine solche frühe Beteiligung wurde dann ansatzweise in § 15 Umweltverträglichkeitsgesetz für ausgesuchte Vorhaben festgelegt, bezeichnet hier auch als Scopingtermin. Bei diesem Termin soll der Untersuchungsrahmen besprochen werden.
Fachkonferenz nicht Erörterungs-, sondern eher Scopingtermin
Die Fachkonferenz ist also nach Ansicht des NBG eher ein Scoping- als ein Erörterungstermin nach § 73 VwVfG. Der BUND e.V. bezeichnete den Zwischenbericht auch als Zwischenzwischenbericht. Mehrere Anträge beim 2. Fachkonferenztermin hatten ähnliche Inhalte, so der Antrag 31 (Dokumentation, PDF-Seite 24-26), der nach Manipulation durch die Konferenzleitung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 GO als Material an die Themenarbeitsgruppen zu den Wirtsgesteinen überwiesen wurde. Auch Antrag 33 (Dokumentation, PDF-Seite 28-32) hatte einen ähnlichen Hintergrund. Auch hier hat die Konferenzleitung eine Überweisung in die Themenarbeitsgruppen vorgeschlagen, ist aber damit gescheitert. Der Antrag wurde in ungeänderter Form mit 197 Stimmen, 58 Gegenstimmungen und 31 Enthaltungen angenommen. Die Wahlbeteiligung betrug 71,5 % der anwesenden und 23,3 % aller Wahlberechtigten. Die Dokumentation ist hier unvollständig.